Information - VO-50-LVB-24-444

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Wahl erfolgt nach § 137 der Kommunalverfassung M-V (KV M-V). Demnach wählt der Amtsausschuss unter Vorsitz seines an Lebensjahren ältesten Mitglieds aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretungen die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher. § 40 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Danach ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder der Gemeindevertretung erhält (absolute Mehrheit).

 

  • Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben Personen erneut abgestimmt.
  • Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen.
  • In diesem erneuten Wahlverfahren kann dann auch gewählt werden, wer nicht dem Amtsausschuss angehört, aber Bürgerin oder Bürger des Amtes ist.

Abstimmungen über Personalangelegenheiten, die durch ein Gesetz als Wahlen bezeichnet sind, erfolgen geheim, sofern ein Mitglied der Gemeindevertretung dies beantragt (§ 32 Abs. 1 KV M-V). Ansonsten wird offen abgestimmt.

 

Die folgenden Amtsausschussmitglieder werden zur Wahl vorgeschlagen bzw. stellen sich zur Wahl: ……………

 

Ein Antrag auf geheime Wahl wird

[  ] nicht gestellt, so dass offen abgestimmt wird.

[  ] gestellt. Gemäß der heute Geschäftsordnung werden aus der Mitte des Amtsausschusses dafür zwei Stimmzähler bestimmt (§ 9 Geschäftsordnung). Auf dem von der Verwaltung vorbereiteten Stimmzettel werden die Namen der Wahlbewerber (Kandidaten) eingetragen und vervielfältigt. Die Wahl erfolgt in einer Wahlkabine o. ä. mit dem dort bereitgelegten Stift.

 

Jeder Gemeindevertreter hat eine Stimme. Das Wahlergebnis lautet wie folgt:

 

abgegebene Stimmen: ___

ungültige Stimmen: ___

gültige Stimmen:  ___

 

 

Die gültigen Stimmen entfielen auf die Kandidaten wie folgt:

 

Name

Anzahl der erreichten Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

Damit ist Herr/Frau _________ zur Amtsvorsteherin/ zum Amtsvorsteher gewählt.

 

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