Vorlage - VO-34-BO-24-685

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Straßen sind gemäß Straßen und Wegegesetz  M-V gemäß § 3 und ihrer Verkehrsbedeutung nach Straßengruppen einzuteilen sowie nach § 7 zu Widmen.

Für die Straße – Am Storchennest- ist dies bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05 Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Neuenkirchen vom 16.09.2024 nachstehende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Gegenstand der Widmung

1.

Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: Ortsstraße gemäß Lageplan , nachfolgend bezeichnet als:

Am Storchennest

2.

Lage

 

Gemeinde Neuenkirchen, Gemarkung Ihlenfeld, Flur 3 und 8 mit folgenden Flurstücken.

 

Flurstück Nr:
Teilfläche aus dem Flurstück Nr: 98/18, 98/20, 98/22, 98/27, 98/28, 98/39 in Flur 8
und 48/2 in Flur 3

 

Beginnend an der MSE 73, gemäß Lageplan.

 

 

3.

Einstufung

 

Die Einstufung der o. g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 4. StrWG M-V als Gemeindestraße - Ortsstraße-

 

 

4.

Zweckbestimmung

 

Der Weg dient dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage.

 

 

5.

Nutzungseinschränkungen

 

Nutzungsart:             Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Radverkehr

 

Nutzerkreis: Fahrzeugverkehr: keine Einschränkung
                                 Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung

 

Nutzungszweck:       keine Einschränkung

 

in sonstiger Weise:   keine Einschränkung

 

 

6.

Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht

 

Träger der Straßenbaulast für die Ortsstraße ist gemäß
§ 14 StrWG M-V die Gemeinde Neuenkirchen.

 

Unterhaltungspflichtig ist die Gemeinde Neuenkirchen

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

 

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

  1. bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen: TEST

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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Anlagen

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