Information - VO-40-ZD-24-488

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Nach § 29 Abs. 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ist ein Antrag eines Gemeindevertreters auf die Tagesordnung zu setzen, wenn er dies beim Bürgermeister beantragt. Ein solcher Tagesordnungspunkt darf nur dann durch Mehrheitsbeschluss abgesetzt werden, wenn der Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen. Laut Geschäftsordnung der Gemeinde Blankenhof ist ein Antrag in Textform in kurzer und klarer Form abzufassen und zu begründen.

 

Anfrage des Herrn Engel in Wortlaut:

„Sehr geehrte Damen und Herren, 

in der Vergangenheit haben wir des öfteren über unsere Straßenbeleuchtung gesprochen. Ich wollte gern zur nächsten GV einen aktuellen Stand über diesen Sachverhalt haben. Die Umstellung der gesamten Beleuchtung ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. Ich habe noch im Hinterkopf, das der Betreiber Relais installieren wollte. Die Kosten beliefen sich auf etwa 3000€ soweit ich mich erinnere.

Weiterhin sind die Schaltzeiten der Lampen in Chemnitz nicht korrekt. 

Ich beantrage das der Punkt Beleuchtung, sowie die Thematik „Instandsetzung, Beleuchtung Lindenweg“ (Antrag wurde zur letzten GV gestellt) mit auf die Tagesordnung kommt.“

Nach Information durch Herrn Rähse bezieht sich die Anfrage auf die Umsetzung des Beschlusses vom 14.03.2024 N 17 Bericht des Bürgermeisters Einbau Schaltrelais in Chemnitz sowie die Instandsetzung, Beleuchtung Lindenweg in Chemnitz.

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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