Vorlage - VO-32-BO-24-536

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn hat in der heutigen Sitzung die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 9 „Photovoltaikanlage Dahlen an der L 28“ der Gemeinde Brunn beschlossen.

 

Die Gemeinde Brunn hat im Planungsverband „Mecklenburg-Strelitz Ost“ mit weiteren Gemeinden des Amtes Neverin einen Flächennutzungsplan aufgestellt; der Flächennutzungsplan ist am 05.09.2005 wirksam geworden. Anlass zu der 5. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 9 „Photovoltaikanlage Dahlen an der L 28“ der Gemeinde Brunn.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln. Daher ist der FNP der Gemeinde Brunn entsprechend § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 9 „Photovoltaikanlage Dahlen an der L 28“ zu ändern. Gegenstand der 5. Änderung des FNP ist somit die Übernahme der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 9 „Photovoltaikanlage Dahlen an der L 28“.

 

Das Planungsziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 9 „Photovoltaikanlage Dahlen an der L 28“ ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie und Einspeisung in das öffentliche Netz.

 

Der Änderungsbereich umfasst das ca. 36,6 ha große Plangebiet (siehe Anlage 2) in der Gemarkung Dahlen, Flur 5, Flurstück 13. Dieses verläuft südlich der Landesstraße 28 und befindet sich zwischen den Ortslagen Dahlen und Salow. Das Plangebiet wird von landwirtschaftlich genutzten Flächen umschlossen.

 

Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan wird diese Fläche noch als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt, sodass eine Änderung zwingend angezeigt und erforderlich ist.

 

Für das nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Photovoltaikanlage“ im Flächennutzungsplan festzusetzende Areal gilt die Errichtung und der Betrieb von baulichen Anlagen zur Stromerzeugung aus Solarenergie als aufgeständertes System inkl. zugehöriger Nebenanlage als zulässig.

 

Die Verwaltung wurde durch den Bürgermeister der Gemeinde Brunn, Herrn Schenk, beauftragt einen Aufstellungsbeschluss vorzubereiten.

 

Auf der Seite 5 von 6 der Antragsunterlagen (Anlage 1) erklärt der Vorhabenträger/Antragsteller bereits die vollständige Kostenträgerschaft für die Aufstellung der Bauleitplanverfahren.

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt:

 

 

Aufstellungsbeschluss:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt die Aufstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Brunn im Parallelverfahren, gemäß § 8 Abs. 3 BauGB, zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplänen Nr. 9 „Photovoltaikanlage Dahlen an der L 28". Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 13, in der Flur 5 der Gemarkung Dahlen. Die genaue Abgrenzung geht aus dem beigefügten Plan (Anlage 2) hervor.

 

  1. Das Planungsziel ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie und Einspeisung in das öffentliche Netz.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Amtsblatt des Amtes Neverin ortsüblich bekannt zu machen.

 

  1. Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Vorhabenträger, die Firma Q- Energy Germany Holdings GmbH zu tragen. Dies ist in einem städtebaulichen Vertrag detailliert festzuschreiben.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

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Anlagen

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