Vorlage - VO-40-ZD-24-469
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über die Geschäftsordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Nils Alexander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhof
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Entscheidung
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11.07.2024
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24.07.2024
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Sachverhalt
Auf der konstituierenden Sitzung wurde diese Beschlussvorlage vertagt, weil die Verwaltung noch Fehler in der vorgelegten Geschäftsordnung feststellte. Diese wurden nun korrigiert. Es handelt sich dabei im Einzelnen um folgende Regelungen:
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§ 1 Abs. 1
Nach dem Wort „Vorsitzenden“ wurde „(Bürgermeister)“ eingefügt. -
§ 2 Abs. 1
Hier wurde „(Bürgermeister)“ gestrichen. -
§ 2 Abs. 2
Hier wird der Bürgermeister durch den Amtsvorsteher ersetzt. Nur der Amtsvorsteher hat das Recht, den Verwaltungsangehörigen Weisungen zu erteilen. -
§ 4 Abs. 1 und 2
Hier wird für Anträge der Gemeindevertreter die Textform (z. B. E-Mail) gewählt. Sollte die Schriftform weiterhin Bestandteil dieser Regelung sein, müssten die Anträge der Gemeindevertreter eigenhändig unterschrieben werden, was nicht notwendig ist und zu mehr Aufwand führt. -
§ 7 Abs. 1
Hier stand versehentlich, dass der Bürgermeister sich durch Handzeichen zu Wort melden muss, wenn er zur Sache sprechen möchte. Da der Bürgermeister jedoch zeitgleich der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist, war diese Regelung entbehrlich.
Entsprechend § 22 Abs. 6 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern gibt sich die Gemeindevertretung zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung. In dieser werden u. a. Verfahrensfragen für die Sitzungen der kommunalen Gremien geregelt.
Die Verwaltung hat die bisherige Geschäftsordnung unter Berücksichtigung des Musters des Städte- und Gemeindetages M-V aktualisiert.
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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48,6 kB
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