Vorlage - VO-32-BO-24-535
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 9 „Photovoltaikanlage Dahlen an der L 28“ der Gemeinde Brunn
Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Marko Siegler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn
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Entscheidung
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26.03.2024
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03.09.2024
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Sachverhalt
Der Bürgermeister der Gemeinde Brunn, Herr Schenk; erklärt kurz die Hintergründe für die Vorlage des hiesigen Aufstellungsbeschlusses für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 9 „Photovoltaikanlage Dahlen an der L 28“ der Gemeinde Brunn.
Im Rahmen eines ersten Sondierungsgespräches hat die Firma Q- Energy Germany Holdings GmbH direkt mit Herrn Schenk Kontakt aufgenommen und die ersten konzeptionellen Ideen für den Bau einer Photovoltaikanlage in Dahlen vorgestellt.
Seitens Herrn Schenk erhielt die Firma Q- Energy Germany Holdings GmbH die Information, dass zur Realisierung des vorgestellten Bauvorhabens zunächst bei der Gemeinde Brunn ein Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu stellen ist.
Durch die Q- Energy Germany Holdings GmbH wurde daraufhin mit Posteingang am 22.02.2024 (Datum der E-Mail) der Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach den §§ 2 Abs. 1 i.V.m § 30 Abs. 2 i.V.m. § 12 BauGB, zur Errichtung einer Photovoltaikanklage an der L 28 im Gemeindegebiet der Gemeinde Brunn im Ortsteil Dahlen eingereicht (Anlage 1).
Eine Übersicht zur Lage der Fläche ist als Anlage 2 dieser Beschlussvorlage beigefügt.
Die Errichtung der Photovoltaikanlage ist nur dann möglich, wenn die Gemeinde einen entsprechenden Bebauungsplan aufstellt. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen, ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag oder durch einen formalen Antrag begründet werden.
Dennoch hat die Gemeinde Brunn gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind somit gemäß § 1 Abs. 6 BauGB insbesondere die öffentlichen Belange zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung der Frage der Erteilung einer Zustimmung zur Aufstellung eines Bauleitplanverfahrens, mit dem Planungsziel die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie und Einspeisung in das öffentliche Netz zu schaffen, ist bei der anzuwendenden Rechtsnorm des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu beachten, dass es sich hierbei um eine gesetzliche normierte Sollvorschrift handelt, also um eine Rechtsnorm mit der der Gesetzgeber eine eindringliche Empfehlung zur Aufstellung des Bauleitplanverfahrens richtet, sofern die öffentlichen Belange des § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen sind. Der Gemeinde wird also im gewissen Umfang ein Tun für den Regelfall vorgeschrieben und somit liegt bei der Entscheidung über die Aufstellung des Bebauungsplanes, sofern öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, nur noch ein begrenztes Ermessen vor.
Das im vorliegenden Antrag begründete öffentliche Interesse wird auch gesetzlich normiert und zwar durch das am 30.07.2011 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung von Städten und Gemeinden. Ergänzend dazu erfolgten mehrere Neunovellierungen des BauGB. Die Neunovellierungen unterstreichen ergänzend zum Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung von Städten und Gemeinden den zu berücksichtigenden Klimaschutz im Rahmen der öffentlichen Belange in der Bauleitplanung.
Die geplante Photovoltaikanlage leistet durch die Nutzung von solarer Strahlungsenergie zur Stromerzeugung einen wichtigen Beitrag zum Klimawandel und reduziert die CO2-Belastung.
Für das nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Photovoltaikanlage“ im Bebauungsplan festzusetzende Areal gilt die Errichtung und der Betrieb von baulichen Anlagen zur Stromerzeugung aus Solarenergie als aufgeständertes System inkl. zugehöriger Nebenanlage als zulässig.
Das ca. 36,6 ha große Plangebiet (siehe Anlage 2) in der Gemarkung Dahlen, Flur 5, Flurstück 13 verläuft südlich der Landesstraße 28 und befindet sich zwischen den Ortslagen Dahlen und Salow. Das Plangebiet wird von landwirtschaftlich genutzten Flächen umschlossen.
Als Projektentwickler fungiert die SFKW GmbH.
Die Verwaltung wurde durch den Bürgermeister der Gemeinde Brunn, Herrn Schenk, beauftragt einen Aufstellungsbeschluss vorzubereiten.
Auf der Seite 5 von 6 der Antragsunterlagen (Anlage 1) erklärt der Vorhabenträger/Antragsteller bereits die vollständige Kostenträgerschaft für die Aufstellung der Bauleitplanverfahren. Diese Kostenträgerschaft wurde jedoch noch nicht vertraglich verbindlich geregelt. Dazu kann die Gemeinde nach § 11 BauGB einen städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger schließen, wenn die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten erfolgen soll. Dazu gehört u. a. die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung sowie erforderlichenfalls die Ausarbeitung des Umweltberichts. Die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt.
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt:
Aufstellungsbeschluss:
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 9 „Photovoltaikanlage Dahlen an der L 28“ der Gemeinde Brunn. Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 13, in der Flur 5 der Gemarkung Dahlen. Die genaue Abgrenzung geht aus dem beigefügten Plan (Anlage 2) hervor.
- Das Planungsziel ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie und Einspeisung in das öffentliche Netz.
- Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Amtsblatt des Amtes Neverin ortsüblich bekannt zu machen.
- Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Vorhabenträger, die Firma Q- Energy Germany Holdings GmbH zu tragen. Dies ist in einem städtebaulichen Vertrag detailliert festzuschreiben.
- Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes die Rückbaubürgschaften vom Vorhabenträger anzufordern und im Original im Amt Neverin zu hinterlegen.
- Die Verwaltung wird beauftragt mit dem Vorhabenträger einen Entwurf für einen städtebaulichen Vertrag zu erarbeiten und diesen erarbeiteten Entwurf bis zur nächsten Sitzung zur Beschlussfassung zu geben.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,6 MB
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2
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(wie Dokument)
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78,3 kB
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