Vorlage - VO-50-ZD-24-419
Grunddaten
- Betreff:
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Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Nils Alexander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Amtsausschuss des Amtes Neverin
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Entscheidung
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22.02.2024
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Sachverhalt
Nach § 10 Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) wird die Anzahl der weiteren Mitglieder des Wahlausschusses durch den Amtsausschuss festgelegt. Neben dem Wahlleiter als Vorsitzenden des Wahlausschusses sind vier bis acht weitere Mitglieder aus dem Kreis der Wahlberechtigten des Amtsbereiches zu bestimmen.
In der vorangegangenen Amtszeit bestand der Wahlausschuss aus 4 weiteren Mitgliedern.
Zur Besetzung des Wahlausschusses wurden die Parteien und Wählergruppen, die in den Gemeindevertretungen vertreten sind, durch die Wahlleitung aufgefordert, Vorschläge einzureichen. Bisher sind keine Wahlberechtigten für die Mitarbeit im Wahlausschuss vorgeschlagen worden.
Wird seitens der Parteien und der Wählergruppen nicht die festgelegte Anzahl von Mitgliedern des Wahlausschusses vorgeschlagen, beruft die Wahlleitung die an der Mindestgröße fehlenden Mitglieder des Wahlausschusses nach eigenem Ermessen.
Die Berufung der weiteren Mitglieder des Wahlausschusses und deren Stellvertretung erfolgt nach Festlegung der Anzahl der Mitglieder durch die Wahlleitung.
Die Amtszeit des Wahlausschusses endet mit der Bestellung eines neuen Wahlausschusses.
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
