Vorlage - VO-50-ZD-24-418

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Wahlleitung trägt entsprechend § 9 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) im Rahmen ihrer Aufgaben die Verantwortung für Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Die Wahlleitung und ihre Stellvertretungen werden von den Vertretungen gewählt und bleiben bis zu einer Neubesetzung im Amt.

Zwar ist nach § 10 Abs. 1 LKWG M-V keine Neu- bzw. Wiederwahl der Wahlleitung gesetzlich festgeschrieben, jedoch erscheint es angesichts der Berufung der weiteren Wahlausschussmitglieder systematisch folgerichtig.

Die Amtsdauer der Wahlleitung entspricht der Legislaturperiode der kommunalen Vertretungen und endet mit der Wahl der Nachfolger.

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss des Amtes Neverin wählt Herrn Nils Alexander als Wahlleiter. Als stellvertretene Wahlleiterin wird Frau Tina Greeck gewählt.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

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