Vorlage - VO-50-ZD-24-414
Grunddaten
- Betreff:
-
Fortschreibung Schulentwicklungskonzept der Grundschule "Zum Wasserturm"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Nils Alexander
- Verfasser:
- Kosin, Isabel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Amtsausschuss des Amtes Neverin
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Entscheidung
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22.02.2024
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Sachverhalt
Am 18.08.2022 hat der Amtsausschuss des Amtes Neverin zur Festlegung der Aufnahmekapazität an der Grundschule „Zum Wasserturm“ in Neverin beraten und eine Aufnahmekapazität an der Grundschule für das Schuljahr 2022/2023 von zwei Eingangsklassen (2-zügig) mit einer maximalen Anzahl von 50 Schülerinnen und Schüler beschlossen. Diese beschlossene Aufnahmekapazität floss in die letzte Fortschreibung des Schulentwicklungsplans für die Schuljahre 2022/2023 bis 2026/2027 mit ein. Für die Schulentwicklungsplanung zeichne der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte gem. § 107 Abs. 1 Schulgesetz M-V (SchulG M-V) als Planungsträger verantwortlich.
Von der Grundschule „Zum Wasserturm“ in Neverin liegt eine Aufstellung der Schulanmeldungen für die ersten Klassen für das Schuljahr 2024/2025 vor. Es sind 56 Erstklässler aufgeführt, welche in den Gemeinden Brunn, Neddemin, Neuenkirchen, Neverin, Sponholz, Staven, Trollenhagen ihren Wohnsitz bzw. ihren dauerhaften Aufenthalt haben. Ein Schüler, welcher im Sommer 2024 in die Gemeinde Neddemin ziehen wird, ist in den 56 Schülerinnen und Schülern (SuS) enthalten. Die Einschulung der SuS an der Grundschule in Neverin ist sehr wahrscheinlich, da die Schuleingangstests bereist durchgeführt wurden. Zu bemerken ist ebenfalls, dass SuS, welche das Schuljahr evtl. wiederholen müssen, noch nicht berücksichtigt wurden. Diese würden die Kapazitäten der neuen ersten Klassen weiter erhöhen.
Gemäß § 45 ff. SchulG M-V besteht ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Primarbereiches nur an der örtlich zuständigen Schule. Als örtlich zuständig gilt hierbei diejenige Schule, die zum Beginn des auf die Anmeldung folgenden Schuljahres nach diesem Gesetz oder danach ergangenen Regelungen festgelegt ist. Örtlich zuständig ist die Schule in staatlicher Trägerschaft, in deren Einzugsbereich die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen Wohnsitz, soweit ein solcher nicht besteht, ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. Die Einzugsbereiche für allgemeinbildende Schulen auf ihrem Gebiet legen die Landkreise fest.
Laut der Satzung zur Festlegung von Einzugsbereichen für die allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft auf dem Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, gilt die Grundschule Neverin für die Gemeinden Brunn, Neddemin, Neuenkirchen, Neverin, Sponholz, Staven, Trollenhagen als örtlich zuständige Grundschule.
Gemäß § 45 Abs. 3 SchulG M-V legt der Träger der allgemeinbildenden Schule im Einvernehmen mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung die Aufnahmekapazitäten für die Schule fest.
Laut § 1 Abs. 1 Schulkapazitätsverordnung (SchulKapVO M-V) legt der Schulträger fest, welche Räume zu schulischen Zwecken für die jeweilige Schule genutzt werden sollen.
Laut § 1 Abs 2 SchulKapVO M-V wird die Aufnahmekapazität für die Eingangsklassen sowie für alle Jahrgangsstufen einer Schulart insgesamt festgelegt und weist die jeweilige Höchstzahl an Schülerinnen und Schülern sowie die jeweils maximale Anzahl von Lerngruppen aus. Sie ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sachlichen und fachspezifischen Ressourcen die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist. Dazu sind auch die Regelungen der Unterrichtsversorgungsverordnung zu berücksichtigen.
Gemäß § 2 SchulKapVO M-V erfolgt die Festlegung der Aufnahmekapazität einer Schule durch den Schulträger im eigenen Wirkungskreis, jeweils bis zum letzten Arbeitstag des Monats Februar für das folgende Schuljahr.
Weiter ist lt. § 3 SchulKapVO M-V darzustellen, wie die gemäß § 1 Absatz 1 festgelegten Räume für den Schulbetrieb genutzt werden (u. a. muss für jede Klasse oder Lerngruppe ein geeigneter Unterrichtsraum vorhanden sein; Sachunterrichtsräume, deren spezifische Ausstattung die Nutzung als allgemeinen Unterrichtsraum erheblich einschränkt, können bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt bleiben). Grundlage für die diesbezügliche Prüfung sind Gefahrenquellen für die Schülerinnen und Schüler durch die konkrete Ausstattung zum Beispiel in Fachräumen für den naturwissenschaftlichen Unterricht sowie Werk- und Technikunterricht.
Gem. § 3 Abs. 3 SchulKapVO M-V ist für jeden einzelnen der im Rahmen der Aufnahmekapazität der Schule zu berücksichtigenden Räume auszuweisen, wie viele Schülerinnen und Schüler in diesem Unterrichtsraum beschult werden können, so dass der Bildungsauftrag noch effizient verwirklicht werden kann und die Funktionsfähigkeit des Unterrichtsablaufs gesichert ist. Als Orientierungswert kann für die allgemeinen Schulen von einem Bedarf von 1,9 m² je Schülerarbeitsplatz ausgegangen werden.
Gemäß Beschluss des Amtsausschusses und unter Beachtung des Raumkonzeptes ist derzeit keine Klassenstärke von mehr als 25 SuS sowie keine Dreizügigkeit möglich.
Die durchschnittliche Größe der Räume beträgt ca. 51,5 m². Die bedeutet, unter Beachtung des beschriebenen Platzbedarfsedarfs von 1,9 m² je Schülerarbeitsplatz, das maximal 27 SuS in einem Raum beschult werden dürfen.
Ein weiterer Klassenraum für eine dritte erste Klasse wäre vorhanden. Dieser Raum würde eine Beschulung von weiteren 25 Erstklässlern zulassen.
Folgende Varianten sollten betrachtet und geprüft werden:
1. Variante:
Durch eine Umgestaltung eines derzeitig als Fachunterrichtsraum genutzten Raumes (z. B. Kunstraum) in einen weiteren Klassenraum, um eine Dreizügigkeit zu eröffnen. Mit dieser Variante können maximal 78 Kinder eingeschult werden (pro Kasse im Durchschnitt 26 SuS).
2. Variante:
Ein Klassenraum ist derzeit an den Träger des Hortes vermietet. Die Vermietung war und ist notwendig, da sonst die Aufnahmekapazität für die Anzahl der benötigten Plätze für Hortkinder nicht gegeben ist. Gemäß den Ausführungen der Hortleiterin Frau Harz hätte eine Kündigung bzw. Änderung der Nutzungszeit (nur Nachmittags) zur Folge, dass die Aufnahmekapazität für die benötigten Hortplätze nicht gegeben ist. Des Weiteren entfällt mit Kündigung des Mietvertrages die monatliche Einnahme des Mietzinses in Höhe von 310,00 €. Eine Änderung/Anpassung des Mietvertrages könnte unter Bedingung vorgenommen werden, dass festgeschrieben wird, dass die an die Volkssolidarität vermieteten Räume am Nachmittag für alle Klassen zur Betreuung zur Verfügung stehen. Mit dieser Variante können maximal 78 Kinder eingeschult werden (pro Kasse im Durchschnitt 26 SuS).
3. Variante:
Weiterhin eine Zweizügigkeit beibehalten. Ein bis dato als Klassenraum genutzter Raum wird beibehalten. Ein großer Fachraum würde zukünftig als Klassenraum genutzt werden. Mit dieser Variante können maximal 56 Kinder eingeschult werden, wobei aufgrund der Größen der Klassenräume unterschiedliche Klassenstärken entstehen (pro Kasse 26 bzw. 30 Sus).
Hinsichtlich der Variantenabwägung und detaillierten Ausführung wurde Frau Weckwert zur Sitzung geladen.
Anbei finden Sie einen Grundriss der Schule, aus denen die Raumverwendung sowie deren Nummer hervorgeht.
Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Grundschule „Zum Wasserturm“ in Neverin bedarf es eines Beschlusses des Amtsausschusses. Demnach muss der Amtsausschuss des Amtes Neverin die Fortschreibung unseres Schulentwicklungskonzeptes neu beraten und beschließen.
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Beschlussvorschlag
Der Amtsausschuss des Amtes Neverin beschließt eine Aufnahmekapazität an der Grundschule „Zum Wasserturm“ für das Schuljahr 2024/2025 von ______ Eingangsklassen mit einer maximalen Anzahl von ______ Schülerinnen und Schüler.
Laut § 1 Abs. 1 Schulkapazitätsverordnung legt der Schulträger fest, welche Räume zu schulischen Zwecken für die jeweilige Schule genutzt werden sollen.
Dem folgend legt der Amtsausschuss des Amtes Neverin, als Schulträger der Grundschule „Zum Wasserturm“ fest, dass die Räume Nr. ______ ,Nr. ______ ,sowie Nr. ______ als Klassenräume der ersten Klassen im Schuljahr 2024/2025 genutzt werden.
(Bitte Lücken ausfüllen.)
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,1 MB
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