Vorlage - VO-50-BO-23-390
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestätigung des Lärmaktionsplans 2024 des Amtes Neverin
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Marko Siegler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Amtsausschuss des Amtes Neverin
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Entscheidung
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22.02.2024
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Sachverhalt
Auf Grund der nachfolgenden Vorschriften, ist der Amtsvorsteher des Amtes Neverin für die Aufstellung des Lärmaktionsplans der amtsangehörigen Gemeinden zuständig:
1. Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002
über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm,
2. § 47 d des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBI. I S. 1274) zuletzt geändert am 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) und
3. § 6 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden (Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung – ImmSchZustLVO M-V) vom 12. Februar 2015 (GVOBI. M-V 2015, S. 75).
Die Gemeinden sind nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.03.2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.10.2022 geändert worden ist, verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Lärmaktionspläne sind Instrumente zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen für die Umgebung von Hauptverkehrswegen und Hauptflughäfen sowie Ballungsräumen. Die Grundlage von Lärmaktionsplänen bilden Lärmkarten, die gemäß § 47c BImSchG erstellt werden. Sie erfassen bestimmte Lärmquellen in dem betrachteten Gebiet, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen und wie viele Menschen davon betroffen sind, und machen damit die Lärmprobleme und negativen Lärmauswirkungen sichtbar. Die Mindestanforderungen an Lärmaktionspläne ergeben sich aus § 47 d Abs. 2 BImSchG i.V.m. Anhang V der Richtlinie 2002/49/EG. Danach müssen z. B. Angaben zur Beschreibung der örtlichen Situation und der Betroffenheit und zu den daraus abgeleiteten Maßnahmenvorschlägen enthalten sein. Die Randbedingungen zu deren Umsetzung und die erwarteten Wirkungen sind ebenfalls zu beschreiben. Darüber hinaus müssen Aktionspläne diejenigen Angaben enthalten, die gemäß Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission übermittelt werden müssen.
Nach § 47d BImSchG wird die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Anhörung erfolgte durch Bekanntmachung im Amtsblatt 11/2023 am 25.11.2023 sowie auf der Internetseite des Amtes Neverin. Vorschläge und Interessenbekundungen konnten bis zum 08.12.2023 eingereicht werden.
Es ging eine Stellungnahme einer Privatperson ein. Ein Einwohner trägt im Rahmen der öffentlichen Anhörung mit seinem Schreiben vom 06.12.2023 vor, dass er die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 Kilometer in der Stunde auf 30 Kilometer in der Stunde auf den Gemeindestraßen Dorfstraße und Gatscher Damm in 17039 Wulkenzin OT Neuendorf empfiehlt. Zur Begründung führt er die dadurch zu realisierende Lärmminderung an und die gleichzeitige Erhöhung des Verkehrssicherungsschutzes. Allerdings werden die Gemeindestraßen Dorfstraße und Gatscher Damm in 17039 Wulkenzin OT Neuendorf nicht als Konfliktzonen klassifiziert, sodass sich hier aus lärmtechnischer Sicht kein Handlungsbedarf ergibt und der Lärmaktionsplan nicht geändert werden muss.
Für die Aufstellung des Lärmaktionsplans ist der Amtsvorsteher zuständig. Es wird jedoch um vorherige Bestätigung durch den Amtsausschuss gebeten.
Der Lärmaktionsplans 2024 des Amtes Neverin ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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390,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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370,7 kB
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