Vorlage - VO-34-BO-23-609

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 3 Nr. 5 des Abwasserbeseitigungsvertrags hat die TAB jährlich bis zum 30.08. eine Gebührenkalkulation vorzulegen und über notwendige Satzungsänderungen zu informieren. Entsprechend Mitteilung der TAB GmbH vom 28.08.2023, erhalten am 31.08.2023, ergibt sich ab 01.01.2024 die Notwendigkeit, die Entsorgungsgebühr für die Entsorgung der abflusslosen Gruben/Kleinkläranlagen anzupassen.

 

Die Zulagen für die dezentrale Entsorgung werden nicht angepasst.

 

Entgeltart

Bisheriger Preis

Preis ab 01.01.2024

Abflusslose Gruben

17,52 €/m³

17,36 €/m³

Kleinkläranlagen

32,68 €/m³

28,94 €/m³

 

Sofern die Gemeindevertretung der Anpassung zustimmt, ist zeitgleich die Satzung der Gemeinde Neuenkirchen entsprechend zu ändern.

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt,

 

die Anpassung der Entsorgungsgebühr der abflusslosen Gruben von 17,52 €/m³ auf 17,36 €/m³ ab dem 01.01.2024

 

die Anpassung der Entsorgungsgebühr der Kleinkläranlagen von 32,68 €m³ auf 28,94 € /m³

ab dem 01.01.2024

 

und die damit verbundene 6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Entsorgung von dezentralen Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Neuenkirchen.

 

Die Kalkulation hat zur Beschlussfassung vorgelegen und wurde durch die Gemeindevertretung gebilligt.

 

Die Regelung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Ja

 

x

Nein

 

 

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Anlagen

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