Vorlage - VO-34-BO-23-608

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 3 Nr. 5 des Abwasserbeseitigungsvertrags hat die TAB jährlich bis zum 30.08. eine Gebührenkalkulation vorzulegen und über notwendige Satzungsänderungen zu informieren. Mit Schreiben vom 28.08.2023, erhalten am 31.08.2023, erfolgte die Mitteilung, dass ab 01.01.2024 die Zusatzgebühr (= Mengengebühr) für die Schmutzwasserbeseitigung um 0,80 €/m³ zu erhöhen ist. Daraus würde sich eine neue Zusatzgebühr in Höhe von 3,75 €/m³ ergeben.

 

Sofern die Gemeindevertretung der Erhöhung der Zusatzgebühr zustimmt, ist zeitgleich die Satzung der Gemeinde Neuenkirchen entsprechend zu ändern.

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit die notwendigen Gebührenanpassungen sowohl über die Mengen-als auch über die Grundgebühr zu verteilen. Soweit aus Sicht der Gemeinde der Wunsch besteht, die Grundgebühr anzupassen und dadurch die Mengengebühr zu entlasten, ist die mit der TAB GmbH abzustimmen.

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt in ihrer heutigen Sitzung die Erhöhung der Zusatzgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung von 2,95 €/m³ auf 3,75 €/m³ zum 01.01.2024 und die damit verbundene 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung in der Gemeinde Neuenkirchen in der vorliegenden Fassung.

Die Kalkulation hat zur Beschlussfassung vorgelegen und wurde durch die Gemeindevertretung gebilligt.

Die Änderung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Ja

 

x

Nein

 

 

 

 

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Anlagen

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