Vorlage - VO-32-ZD-23-519
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zur Aufhebung Verordnung über Ehrungen, Jubiläen und Repräsentationsaufgaben der Gemeinde Brunn
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Isabel Kosin
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn
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Entscheidung
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05.09.2023
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Sachverhalt
Gemäß § 39 Abs. 2 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ist der Bürgermeister gesetzlicher Vertreter der Gemeinde und vertritt dieses nach außen. Hierzu zählt u. a. auch die Repräsentation der Gemeinde Brunn.
Im Jahre 2020 wurde durch das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte eine einheitliche Verfahrensweise bei Ehrungen angeregt. Der Erlass der Ehrenordnung durch eine Gemeinde ist nicht gesetzlich verpflichtend.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn hat mit Beschluss VO-32-ZDFI-2020-425 vom 27.10.2020 eine Verordnung über Ehrungen, Jubilare und Repräsentationsaufgaben (Ehrenordnung) erlassen.
Nach Beschluss der Ehrenordnung wurden dem Bürgermeister, aufgrund des eingeschränkt beschriebenen Personenkreises sowie der begrenzten Ehrungs-/Gratulationsgründe und der festgelegten Beträge für Präsente verauslagte Kosten nicht bzw. nicht in voller Höhe erstattet.
Auch mussten Einzelfallentscheidungen per separatem Beschluss durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschossen werden.
Da die Inanspruchnahme von finanziellen Mitteln sowie die möglichen Anlässe zur Repräsentation durch den Bürgermeister bzw. dessen Vertretung nicht beschränkt sein sollen, beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn die Aufhebung der Verordnung über Ehrungen, Jubiläen und Repräsentationsaufgaben der Gemeinde Brunn vom 05.11.2020.
Der Bürgermeister bzw. seine Vertretung werden die Repräsentationsaufgaben der Gemeinde Brunn zukünftig entsprechend dem Prinzip der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 43 Abs. 4 KV M-V wahrnehmen und die Gemeindevertretung gemäß des § 34 Abs. KV M-V über diese Art der Angelegenheiten unterrichten
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt auf Ihrer heutigen Sitzung die Aufhebung der Verordnung über Ehrungen, Jubilare und Repräsentationsaufgaben (Ehrenordnung). Der Bürgermeister bzw. seine Vertretung werden die Repräsentationsaufgaben der Gemeinde Brunn zukünftig entsprechend dem Prinzip der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 43 Abs. 4 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wahrnehmen und die Gemeindevertretung gemäß des § 34 Abs. KV M-V über diese Art der Angelegenheiten unterrichten.
Finanz. Auswirkung
Die Aufwendungen für Repräsentationen sind Bestandteil des Haushaltsplans der Gemeinde Brunn. Verfügungsmittel sind finanzielle Mittel, über die in Gemeinden der Bürgermeister zu dienstlichen Zwecken, insbesondere für Repräsentationen verfügen kann. Diese Aufwendungen sind weder deckungsfähig noch übertragbar. Ein Überschreiten des Haushaltsansatzes ist nicht zulässig.
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Haushaltsrechtliche Auswirkungen? |
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Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden) |
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X |
Ja |
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ergebniswirksam |
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finanzwirksam |
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Deckung durch Planansatz in Höhe von: |
500,00 € |
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Gesamtkosten: |
00,00 € |
im Produktsachkonto ( PSK ): |
11104.5693000 |
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b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: |
Deckung erfolgt über: |
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Gesamtkosten: |
00,00 € |
1. folgende Einsparungen : |
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zusätzliche Kosten: |
00,00 € |
im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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Bemerkungen: TEST
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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2. folgende Mehreinnahmen: |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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Folgekosten (zu a.) und b.)) |
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Nein |
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Ja |
für Jahr |
i.H.v. |
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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1,6 MB
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2
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öffentlich
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452,5 kB
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