Information - VO-50-RPA-23-366

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 3 Abs. 4 Kommunalprüfungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern hat die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes dem Amtsausschuss und dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses einmal jährlich oder auf Verlangen über die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu berichten.

Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses hat diese Berichterstattung in seinen Bericht nach Absatz 3 einbezogen.

Die als Anlage beigefügte Berichterstattung (VO-50-RPA-23-366) wird vom Amtsausschuss Neverin zur Kenntnis genommen.
 

Mitwirkungsverbot

Aufgrund des § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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Anlagen

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