Vorlage - VO-32-BO-21-463-2
Grunddaten
- Betreff:
-
B-Plan Nr. 4 "Photovoltaikanlage Brunn an der A20"
1. Abwägungsbeschluss zum Vorentwurf
2. Offenlegungsbeschluss zum Entwurf
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Marko Siegler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanz- und Bauausschuss
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Anhörung
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13.06.2023
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Geplant
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Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn
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Entscheidung
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20.06.2023
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05.09.2023
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Sachverhalt
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 02.11.2021 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 gefasst.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 59,6 ha nördlich und südlich Bundesautobahn A 20, wobei die im Planbereich befindlichen Bundes- bzw. Landesgrundstücke eine Fläche von ca. 7,7 ha umfassen.
Die für die Solarstromerzeugung festgesetzten Baugebiete umfassen eine Fläche von insgesamt ca. 41,0 ha.
Der räumliche Geltungsbereich betrifft somit folgende Flurstücke: Gemarkung Brunn - Flur 1, Flurstücke ganz: 6/1, 7/2, 12/3, 19/1, 19,2, 19/3, 20/1, 20/2,20/3, 27/2, 27/7, 28/1, 28/2, 28/3, 28/4, 28/5, 28/6, 28/7, 29/1, 29/2, 29/4, 29/7, 31/7, 70/3, 76/2, 78/1, 78/2, 78/3, 78/4, 79/2 und Flurstücke teilw. : 8/1, 17/3, 24/1, 27/3, 29/3, 65, 67, 68/1, 69/2, 70/2, 72/1, 73/5, 76/4, 76/5, 76/6, 76/7, 78/5, 79/4, 79/5, 79/6, 79/7
Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer Nutzungsbefristung von 30 Jahren und anschließender Folgenutzung der Flächen für die Landwirtschaft.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes wurde öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt. Die berührten Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die Auswertung der Stellungnahmen wird als Anlage zum Beschluss genommen.
Über die eingegangenen Stellungnahmen (öffentliche und private Belange) muss nunmehr beraten werden. Die Belange sind untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 und § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) - Abwägungsbeschluss zum Vorentwurf.
Im Ergebnis der Abwägung ist der Entwurf erarbeitet worden (Stand: März 2023), der hiermit der Gemeinde zur Beratung und Billigung vorgelegt wird – Offenlegungsbeschluss zum Entwurf.
Der bestätigte Entwurf ist danach öffentlich auszulegen. Die Stellungnahmen zum Planentwurf und zur Begründung sind von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt warden kann, einzuholen.
Mitwirkungsverbot
Aufgrund des § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt:
Abwägungsbeschluss:
1. Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange bzw. der Öffentlichkeit (Anlage 7) wurden unter Beachtung des Abwägungsgebotes entsprechend den jeweiligen Empfehlungen in der
Abwägungstabelle (Anlage 7) geprüft.
2. Den Abwägungsvorschlag und das Abwägungsergebnis (Anlage 7) macht
sich die Gemeinde zu eigen. Sie sind Bestandteil des Beschlusses. Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die betroffene Öffentlichkeit sind von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen..
Offenlegungsbeschluss zum Entwurf:
3. Der Planentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 „Sondergebiet Photovoltaikanlage Brunn an der A20“ der Gemeinde Brunn wird in der vorliegenden Fassung vom März 2023 (Anlage 1) gebilligt und beschlossen. Der Entwurf der Begründung wird in der vorliegenden Fassung vom März 2023 (Anlagen 2 bis 6) gebilligt.
4. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 „Sondergebiet Photovoltaikanlage Brunn an der A20“ der Gemeinde Brunn und die Begründung sind öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde den Inhalt der Einwendungen nicht kannte und nicht kennen musste.
5. Gemäß § 4b BauGB wird die Mitteilung des Abwägungsergebnisses sowie
die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange zum Entwurf dem Planungsbüro AKE Projekt GmbH
übertragen. Die Verwaltung wird beauftragt eine entsprechende Bescheinigung
zu erteilen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,4 MB
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2
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(wie Dokument)
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571,3 kB
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3
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(wie Dokument)
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2,2 MB
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4
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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5
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(wie Dokument)
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2,4 MB
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6
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(wie Dokument)
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492,3 kB
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7
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(wie Dokument)
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6,1 MB
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