Vorlage - VO-32-BO-21-463-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Am 02.11.2021 wurde der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4 „Photovoltaikanlage Brunn an der A20“ gefasst.

 

Mit der Fassung des entsprechenden Aufstellungsbeschlusses hat die Gemeinde Brunn ihren Willen zur Errichtung der Photovoltaikanlage bereits bekundet. Aufgrund der Klimaziele der Bundesregierung sieht sie eine große Chance für die Realisierung. Der B-Plan kann jedoch nur rechtswirksam werden, wenn von dem u. g. Ziel der Raumordnung abgewichen werden darf und ein im Bundesgesetz (Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021*) verankerter bis zu 200 m breiter Bereich parallel der Autobahn für den Bau der PVA genutzt werden darf.

 

Hierfür ist ein vereinfachtes Zielabweichungsverfahren ausreichend, da es sich um eine Fläche innerhalb des EEG handelt, welche auf Bundesebene bereits ohne Weiteres genehmigungsfähig ist.

 

* Mit Inkrafttreten des EEG 2023 ist sogar ein 500 m breiter Streifen parallel von Autobahnen und Schienenwegen für den Bau von PVA vorgesehen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt den Bürgermeister zu beauftragen, einen Antrag auf Zielabweichung für die mit dem Bebauungsplan Nr. 4 „Photovoltaikanlage Brunn an der A20“ geplante Freiflächenphotovoltaikanlage auf einem Streifen von 200 m neben der BAB A20 Greifswald – Strasburg (Uckermark) beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern zu stellen, da diese von dem Ziel der Raumordnung des Landesraumentwicklungsprogramms (LEP) Mecklenburg-Vorpommern in Ziff. 5.3 Abs. 9 Unterabschnitt 2 abweicht (vgl. Anlage 1).

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

x

Nein

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

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Anlagen

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