Vorlage - VO-34-BO-22-536
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Neuenkirchen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Christin Niestaedt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Finanzausschuss der Gemeindevertretung Neuenkirchen
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen
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Entscheidung
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26.09.2022
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Sachverhalt
Die Abwasserentsorgung gehört zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde (§ 2 Abs. 2 der Kommunalverfassung M-V). Zur Erledigung dieser Aufgabe bedient sich die Gemeinde Neuenkirchen eines Dritten, der Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH (TAB). Hier ist die Gemeinde seit dem 01.10.1997 Gesellschafterin. Zwischen der Gemeinde und der TAB wurde am 13.10.1997 ein Abwasserbeseitigungsvertrag abgeschlossen.
Laut § 1 dieses Vertrages kann sämtliches im Gemeindegebiet anfallende Abwasser zum einen Schmutzwasser, aber auch Niederschlagswasser sein. Im Rahmen der Betriebsführung wäre die TAB somit auch für Niederschlagswasser zuständig, allerdings ist in diesem Fall die Finanzierung nicht geklärt. Zwar erhebt die TAB im Auftrag der Gemeinde eine Schmutzwassergebühr für die Schmutzwasserbeseitigung, allerdings ist eine (Mit-) Finanzierung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung in der heutigen Schmutzwassergebühr nicht zulässig. Vor dem Hintergrund steigender Aufwendungen für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die Gemeinde verpflichtet, getrennte Gebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser zu erheben (§ 44 KV M-V, Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen). Dies gilt insbesondere, wenn Investitionen im Bereich der Regenentwässerung geplant sind. Laut § 3 Ziffer 3 ist dafür die TAB zwar zuständig, kann aber nur tätig werden, wenn eine Rechtsgrundlage für die Finanzierung vorhanden ist.
Im Zusammenhang mit der „Regenwasser-Investition“ einer anderen Gemeinde des Amtsbereiches Neverin hat der Landkreis als untere Rechtsaufsichtsbehörde ebenfalls darauf hingewiesen, dass auch die allgemeinen Haushaltsgrundsätze (§ 43 KV M-V) zwingend anzuwenden sind. Regenwasserangelegenheiten aus Steuergeldern zu bezahlen, obwohl eine gesetzlich vorgeschriebene Einnahmequelle für diese Pflichtaufgabe vorhanden ist, entspricht eben nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
Auf der Grundlage der Beschlussfassung der Gemeinde Neuenkirchen zur Einführung der getrennten Schmutz- und Regenwasserentsorgung vom 13.12.2021 erfolgte durch die TAB die Umfrage zur Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde und im Ergebnis dieser Umfrage die Erarbeitung der Gebührenkalkulation.
Mit Schreiben vom 23.08.2022, erhalten am 06.09.2022, erfolgte die Mitteilung, dass ab 01.01.2023 eine Regenwassergebühr in Höhe von 0,83 €/m³ zu erheben ist.
Für die Entsorgung von Regenwasser wird keine Grundgebühr ermittelt.
Für die Erhebung der regenwassergebühr fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage. In Abstimmung mit der TAB und der Rechtsaufsichtsbehörde wurde seitens des Amtes eine Niederschlagswassergebührensatzung ausgearbeitet. Diese ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Mitwirkungsverbot:
Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt in ihrer heutigen Sitzung die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Neuenkirchen.
Die Kalkulation hat zur Beschlussfassung vorgelegen und wurde durch die Gemeindevertretung gebilligt.
Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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248,1 kB
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