Vorlage - VO-50-ZD-22-335

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gem. § 143 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ist der Amtsvorsteher gesetzlicher Vertreter des Amtes und vertritt dieses nach außen. Hierzu zählt u. a. auch die Repräsentation des Amtes Neverin (Repräsentationen in diesem Sinne stellen nur Tätigkeiten mit Außenwirkung dar).

Zeitgleich ist auch bei Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben der aus § 144 Abs. 1 i. V. m. § 43 Abs. 4 KV M-V resultierende Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 

Nach den Hinweisen des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte aus dem Jahre 2020 wurde der Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Neverin vom 11.04.2009 zum Umgang mit Jubiläen dahingehend so angepasst, dass per 24.09.2020 eine Verordnung über Ehrungen, Jubiläen und Repräsentationsaufgaben (Ehrenordnung des Amtes Neverin) beschlossen wurde.

 

Der Erlass der Ehrenordnung ist nicht gesetzlich verpflichtend. Es wurde jedoch durch das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte angeregt, eine einheitliche Verfahrensweise bei Ehrungen zu gewährleisten.

 

Nach Beschluss dieser Ehrenordnung sind vor allem aufgrund des darin stark eingeschränkten Personenkreises mehrfach Einzelentscheidungen getroffen worden.

Da derartige Einzelfallentscheidungen nicht den Regelungen der Ehrenordnung des Amtes Neverin entsprechen, wird die Aufhebung der Ehrenordnung des Amtes Neverin angeregt.

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss des Amtes Neverin beschließt die Aufhebung der Verordnung über Ehrungen, Jubiläen und Repräsentationsaufgaben des Amtes Neverin vom 24.09.2020.

 

Der Amtsvorsteher bzw. seine Vertretung werden die Repräsentationsaufgaben des Amtes Neverin zukünftig entsprechend dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (im Sinne des § 144 Abs. 1 i. V. m. § 43 Abs. 4 KV M-V) wahrnehmen. 

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Finanz. Auswirkung

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

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