Vorlage - VO-32-BO-22-479
Grunddaten
- Betreff:
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Zustimmung zur Wahl des Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Brunn mit den Ortswehren Brunn und Roggenhagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Christin Niestaedt
- Verfasser:
- Niestaedt, Christin
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn
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Entscheidung
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21.06.2022
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Sachverhalt
Am 07.06.2022 fand die Wahl des Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Brunn statt. Zum Gemeindewehrführer wurde Herr Daniel Rautenberg gewählt.
Gemäß § 12 Abs. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) bedarf die Wahl des Wehrführers der Zustimmung der Gemeindevertretung.
Für die Wahl des Gemeindewehrführers wurde ein Wahlvorschlag form- und fristgerecht eingereicht.
Der Kamerad Daniel Rautenberg verfügt über folgende Ausbildungen: Truppführer, Gruppenführer, Zugführer und Verbandsführer.
Damit erfüllt er gemäß § 2 und 3 der Feuerwehrlaufbahn-, Dienstgrad- und Ausbildungsverordnung, Anlage 1 nur teilweise die Mindestausbildung für die Funktion des Gemeindewehrführers.
Der Kamerad Rautenberg verpflichtet sich, die fehlende Ausbildung – Leiter einer Feuerwehr – innerhalb der nächsten zwei Jahre nachzuholen.
Der Kamerad Daniel Rautenberg ist mit der Übergabe der Ernennungsurkunde zu vereidigen.
Mitwirkungsverbot:
Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn stimmt der Wahl des Kameraden Daniel Rautenberg zum Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Brunn zu und ernennt den Kameraden Rautenberg zum Ehrenbeamten mit Wirkung vom 07.06.2022 für die Dauer der Amtszeit von 6 Jahren.
Der Kamerad Rautenberg hat innerhalb der nächsten zwei Jahre die fehlende Ausbildung „Leiter einer Feuerwehr“ nachzuholen.
Der Kamerad wurde vereidigt und legte das Gelöbnis ab.
