Vorlage - VO-36-BO-22-439

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Durch die SPP Energy GmbH, Bliesdorf wurde mit Datum vom 28.02.2022 der Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans bei der Gemeinde Sponholz im Namen der nawes Invest XVIII GmbH & Co. KG, Hamburg eingereicht (Anlage 1, nichtöffentlich). Zeitgleich ist in diesem Zusammenhang der Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern.

 

In der öffentlichen Gemeindevertretersitzung vom 09.06.2021 hat die Gemeindevertretung in einem Grundsatzbeschluss (VO-36-BO-21-381) bereits festgelegt, dass auch dieses Vorhaben mittels Aufstellungsbeschluss offiziell eingeleitet werden soll. Damals war der Antragsteller noch die nawes GmbH & Co. KG, Hamburg.

Durch die SPP Energy GmbH wird dieses Vorhaben nun weitergeführt.

 

Der Aufstellungsbeschluss für den hiermit im Zusammenhang stehenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 "Solarpark Warlin II" ist in der öffentlichen Sitzung am 06.04.2022 (Nr. VO-36-BO-22-429) gefasst worden.

 

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung sind keine Mitglieder des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

 

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Beschlussvorschlag

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sponholz beschließt für den in der Anlage 2 dargestellten Geltungsbereich, umfassend die nachfolgenden Flurstücke
     

Gemarkung

Flur

Flurstück

Warlin

6

1

Warlin

6

2

 

 die Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Sponholz.
Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 2 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 "Solarpark Warlin II".
Das Plangebiet liegt südlich vom Ort Warlin und erstreckt sich südlich entlang der Bahnlinie Neubrandenburg – Pasewalk. Es schließt eine insgesamt ca. 10 ha große Fläche ein.

 

  1. Die bisherige Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft soll in sonstiges Sondergebiet „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ geändert werden.

 

  1. Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

  1. Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Vorhabenträger, die nawes Invest XVIII GmbH & Co. KG, zu tragen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

x

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

 

 

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Anlagen

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