Vorlage - VO-32-BO-22-468

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Solargesellschaft Roggenhagen Nr. 90 GmbH & Co. KG hat mit Schreiben vom 07.01.2022 einen Antrag (Anlage 1 - nichtöffentlich) auf Durchführung von Bauleitplanverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans und zur Aufstellung eines Bebauungsplans zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaikanlage in Roggenhagen gestellt. Dem Antrag wurde eine Kostenübernahmeerklärung (Anlage 2 - nichtöffentlich) beigefügt, welche inzwischen durch eine Kostenübernahmevereinbarung (Anlage 3 - nichtöffentlich) qualifiziert wurde.

 

Dazu führt der Antragsteller Folgendes aus:

Für die Gesamtplanungsfläche von insgesamt ca. 20 ha (bestehend aus zwei Teilflächen nördlich und südlich der Bahnhofsstraße) mit derzeit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung hat die Solargesellschaft Roggenhagen Nr. 90 GmbH & Co. KG die Aufstellung eines Bebauungsplans beantragt. Die künftige Betreibergesellschaft soll unter der Bezeichnung „Roggenhagen Solar KG“ geführt werden.

Mit dem Bebauungsplan soll Baurecht für die Errichtung und den Betrieb einer im Maximum insgesamt bis zu 16 ha großen Freiflächen-Photovoltaikanlage zur Erzeugung und Einspeisung von Solarstrom in das öffentliche Netz geschaffen werden. Das geltende Landesraumentwicklungsplan Mecklenburg-Vorpommern (LEP MV) sieht in Pkt. 5.3 Abs. 9 vor, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen für Freiflächenphotovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden dürfen. Aufgrund der Lage des Plangebiets an der Bahntrasse Neubrandenburg-Friedland ist das Plangebiet daher in der ersten Entwicklungsstufe auf die Ausweisung von überbaubaren Flächen im 110 m Korridor beschränkt (Darstellung, siehe Anlage 4). Nach Fortschreibung des LEP MV unter Berücksichtigung der geltenden Regelungen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2021) könnten in einer zweiten Entwicklungsstufe die überbaubaren Flächen auf einen Korridor von 200 m erweitert werden (Darstellung, siehe Anlage 5). Die Möglichkeiten der Umsetzung sind im Verfahren mit der Gemeinde bzw. der Amtsverwaltung abzustimmen und vom Fortschreibungsstand des LEP MV abhängig.

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln. Daher ist der FNP der Gemeinde Brunn entsprechend § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 5 „Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn“ (Beschlussvorlage Nr. VO -32-BO-22-469) zu ändern. Die betreffende Gesamtplanungsfläche ist im derzeit geltenden FNP von Februar 2005 als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Es ist beabsichtigt, die Darstellung in eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ zu ändern.

Der Aufstellungsbeschluss markiert den Beginn der Bauleitplanverfahren. Die wesentlichen Ziele und Zwecke der Planung werden definiert, die Gebietskulisse wird festgelegt. Mit dem Aufstellungsbeschluss leitet die Gemeinde ein umfangreiches, mehrstufiges Prüfverfahren ein, in dem die Auswirkungen des Verfahrens in Hinblick auf die betroffenen Belange geprüft werden. Im Rahmen der Umweltprüfung werden im Verfahren die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Im Verfahren besteht nach den Regelungen des Baugesetzbuches mindestens zweimalig die Gelegenheit zum Einbringen von Stellungnahmen durch die Behörden / Träger öffentlicher Belange sowie durch die Öffentlichkeit, dessen Ergebnisse jeweils in die weitere Planung einfließen. Mit diesem Beschluss wird die frühzeitige Beteiligung eingeleitet. Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde.

Der Änderungsbereich befindet sich ca. 1 km östlich des Ortsteils Roggenhagen der Gemeinde Brunn, östlich der Bahnstrecke Neubrandenburg-Friedland und westlich der angrenzenden Waldfläche „Roggenhagener Wald“ und umfasst folgende Flurstücke:

Gemarkung

Flur

Flurstücke

Roggenhagen

8

2, 3, 24, tlw. 31

Roggenhagen

9

39

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

 

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung sind die Eigentümer der betroffenen Flächen oder deren vertretungsberechtigte Personen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Dies betrifft Herrn Springorum. Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Bürgermeister anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung (§ 24 Abs. 3 KV M-V).

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt:

 

1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Brunn.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 2, 3, 24, tlw. 31 in der Flur 8 sowie das Flurstück 39 in der Flur 9 der Gemarkung Roggenhagen.

Die genaue Abgrenzung geht aus der beigefügten Übersichtskarte hervor (Anlage 6).

Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zur Erzeugung alternativer Energie und Einspeisung in das öffentliche Netz.

 

2. Der Vorentwurf ist zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zur Einsichtnahme auszulegen oder durch eine Bürgerversammlung bekannt zu machen.

 

3. In einer frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Stellungnahme aufzufordern.

 

4. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

5. Die als Anlage 3 (nichtöffentlich) vorliegende Kostenübernahmevereinbarung wird gebilligt. Der Bürgermeister und sein Stellvertreter werden ermächtigt, das entsprechende Mandat bei der Kanzlei „LOEPER & PARTNER“, Neubrandenburg auszufertigen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

x

Nein

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

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Anlagen

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