Vorlage - VO-34-BO-21-499
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zum Antrag auf Aufnahme eines Gewässers II. Ordnung, Bienenweg Neuenkirchen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Christin Niestaedt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen
|
Entscheidung
|
|
|
|
13.12.2021
|
Sachverhalt
Im Zuge der Entfristung der wasserrechtlichen Erlaubnis von 1997 für das Einzugsgebiet Bienenweg Neuenkirchen musste festgestellt werden, dass ein abschließendes Gewässer II. Ordnung in diesem Bereich nicht im Bestand des Wasser- und Bodenverbandes ist. In den Unterlagen von 1997 sind Stellungnahmen der WBV Friedland und Neubrandenburg zu finden, jedoch wurde die Rechtsträgerschaft der Ablaufleitung des Soll nicht betrachtet bzw. festgelegt.
Zur weiteren Klärung erfolgte eine Erkundung der Vorflut zwischen dem vorhandenen Soll (Grundstück Latendorf) und dem verrohrten Gewässer.
Nach Vorliegen der Ergebnisse der Kamerabefahrung, insbesondere Lage, Dimension und Zustand sowie Anbindung an ein bestehendes Gewässer, kann die Gemeinde über das Amt Neverin die Feststellung der Gewässereigenschaft bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises beantragen.
Die Untersuchungen sind abgeschlossen und der Leitungsverlauf/-zustand steht fest. (Siehe Flurkartenauszug – N50H/1)
Gewässer II. Ordnung sind öffentliche Gewässer. Es gelten die folgenden Rechtsgrundlagen:
- unterhaltungspflichtig ist der Wasser- und Bodenverband (WBV)
(§ 63 Nr. 2 LWaG M-V i. V. m. § 6 GUVG M-V),
- ausbaupflichtig ist die Gemeinde
(§ 68 Abs. 1 Nr. 2 LWaG),
- Eigentümer ist immer der jeweilige Grundstückseigentümer
(§ 50 LWaG M-V)
- Leitungsrecht (dingliche Sicherung) ist nicht erforderlich, da der Eigentümer die
Unterhaltung (§ 41 WHG) sowie den Ausbau (§ 92 WHG) zu dulden hat.
Sobald die Leitung als Gewässer II. Ordnung in die Bewirtschaftung des WBVs übergeht, wird die Gemeinde an den WBV höhere Beiträge zu zahlen haben. Diese werden durch Gebührenumlage auf alle Grundstückseigentümer in der Gemeinde umgelegt. Auf Grund der aktuell bestehenden Gebührensatzung (bebaute Flächen zahlen eine Mindestgebühr), verteilt sich die Hauptlast jedoch auf die unbebauten Flächen.
Hinweis. Die Gemeinde wurde bereits darüber informiert, dass ein Abschnitt der Rohleitung (ca. 57 m) beschädigt ist und erneuert werden muss. Gleiches gilt für 2 Schächte.
Mitwirkungsverbot:
Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt, für die auf den Flurstücken 11/4 und 12/7, Flur 1, sowie die Flurstücke 30/2, 32/2, 32/4 und 34, Flur 2, in der Gemarkung Neuenkirchen befindliche Rohrleitung einen Antrag auf Widmung als Gewässer II. Ordnung bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zu stellen.
Der Verlauf der Leitung (N50H/1) ist als Anlage Bestandteil dieses Beschlusses.
Finanz. Auswirkung
|
|
Ja |
|
|
Nein |
|
