Vorlage - VO-50-LVB-2020-226

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Zum 31.12.2019 wurde der öffentlich-rechtliche Vertrag zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 167 KV M-V zur Inanspruchnahme eines Rechnungsprüfungsamtes für die örtliche Rechnungsprüfung aufgelöst. Vorangegangen waren entsprechende Kündigungen der Amtsverwaltungen Burg Stargard, Woldegk und Neverin.

 

Nach § 1 Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz Kommunalprüfungsgesetz M-V (KPG M-V) besteht für Ämter die Möglichkeit, ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. Dieses muss aber mit mindestens zwei Bediensteten besetzt sein. Einen einzelnen Bediensteten als Rechnungsprüfer zu bestellen, ist laut KPG M-V ausschließlich für Gemeinden vorgesehen, nicht aber für Ämter.

 

Aktuell wird vom Amt Neverin ein einzelner Rechnungsprüfer beschäftigt. 

 

In einem Schreiben vom 05.03.2020 schlägt das Ministerium für Inneres und Europa vor, dass der Amtsausschuss auf freiwilliger Basis Herrn Weidemann die Rechte und Pflichten eines hauptamtlichen Prüfers im Sinne von § 1 Absatz 3 Satz 2 KPG M-V einräumt.

Dadurch wird der Aufgabenbereich sowie die Verantwortlichkeit gegenüber dem Amtsausschuss klarstellend geregelt.

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss des Amtes Neverin beschließt auf seiner heutigen Sitzung, dass dem Rechnungsprüfer Herrn Weidemann die Rechte und Pflichten eines hauptamtlichen Prüfers im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 2 Kommunalprüfungsgesetz M-V eingeräumt werden.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Ja

 

X

Nein

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