Vorlage - VO-50-ZDFi-2020-223

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Auf Grundlage des § 18 Abs. 2 Satz 7 GemHVO-Doppik M-V in Verbindung mit Nr. 18.1 Buchstabe b der VV zu § 18 GemHVO-Doppik M-V besteht das Wahlrecht, durch Beschluss des Amtsausschusses und ohne Genehmigungserfordernis der unteren Rechtsaufsichtsbehörde, einen sich auf den 31.12. des Haushaltsjahres ergebenden Jahresfehlbetrag durch Entnahme aus der Allgemeinen Kapitalrücklage auszugleichen, soweit dieser durch die Belastungen aus planmäßigen Abschreibungen abzüglich der Sonderpostenauflösungen entstanden ist. Dabei dürfen aus diesem Saldo nur 25 % berücksichtigt werden.

Ebenfalls dürfen nur die Vermögensgegenstände in Ansatz gebracht werden, die bis zur Umstellung der Doppik aus der Amtsumlage finanziert wurden (Anschaffung vor dem 01.01.2008)..

 

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss des Amtes Neverin beschließt die Entnahme aus der Allgemeinen Kapitalrücklage in Höhe von 10.330,10 € zur anteiligen Deckung des auf den 31.12.2017 in der Bilanz ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Ja

 

X

Nein

 

 

 

 

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