Vorlage - VO-50-ZDFi-2020-222

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Nach § 63 Abs. 2 GemHVO-Doppik besteht für das Amt die Möglichkeit abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die bis zum 31. Dezember 2016 angeschafft worden sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen den Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschritten haben, im Haushaltsjahr 2017 voll abzuschreiben und in Abgang stellen. Auf Grundlage des Beschlusses vom Amtsausschuss vom 08.12.2016 (Beschluss-Nr.: VO-50-LVB-2016-127) macht die Amtsverwaltung Neverin hiervon Gebrauch.

Auf Grundlage des § 18 Abs. 3 GemHVO-Doppik i.V.m. Punkt 20.5 der Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-DoppVV M-V) besteht das Wahlrecht, durch den Beschluss des Amtsausschusses sowie der Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde, einen sich auf den 31.12. des Haushaltsjahres ergebenden Jahresfehlbetrag durch die Entnahme aus der Allgemeinen Kapitalrücklage auszugleichen, soweit dieser durch die außerplanmäßigen Abschreibungen aufgrund der Vollabschreibung bzw. der In-Abgang-Stellung abnutzbarer beweglicher Vermögensgegenstände entstanden ist.

 

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss des Amtes Neverin beschließt die Entnahme aus der Allgemeinen Kapitalrücklage in Höhe von 46.566,35 € zur anteiligen Deckung des auf den 31.12.2017 in der Bilanz ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Ja

 

X

Nein

 

 

 

 

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