Vorlage - VO-32-ZDFi-2020-389

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Beschluss Haushaltssatzung 2020 Gemeinde Brunn

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt auf ihrer heutigen Sitzung, entsprechend § 45 ff der Kommunalverfassung Mecklenburg – Vorpommern in der Fassung vom 13. Juli 2011  (GVOBl. M-V 2011 S.777 die Haushaltssatzung für das Jahr 2020 mit folgendem Ergebnis- und Finanzhaushalt:

 

1. im Ergebnishaushalt auf

a)                  einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.497.700 EUR

 einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.562.700 EUR

 ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 10.500 EUR

 

2. im Finanzhaushalt auf

a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.445.800 EUR

 einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 1.397.400 EUR

 einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 48.400 EUR

 

b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 246.500 EUR

 einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 243.500 EUR

 einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 3.000 EUR

festgesetzt.

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen
(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 0 EUR

 

 

§ 4 Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 350.800 EUR

 

 

§ 5 Hebesätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen(Grundsteuer A) auf 285 v. H.

 b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 390 v. H.

 

2. Gewerbesteuer auf 385 v. H.

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,142 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

§ 7 Wertgrenzen

 

Nach § 4 Abs. 12 GemHVO – Doppik sind Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen zu erläutern, deren Gesamtvolumen 10.000,00 EUR übersteigt.

 

 

§ 8 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

 

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO – Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

  1. Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich - 89.857 EUR.

 

  1. Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

beträgt voraussichtlich                 - 437.398 EUR.

 

  1. Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

beträgt voraussichtlich            3.312.151,22 EUR.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Ja

 

X

Nein

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Anlagen

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