Vorlage - VO-32-BO-2020-393
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zur Durchführung einer Meinungsumfrage zum Thema "Solarpark"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Alexander Diekow
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn
|
Entscheidung
|
|
|
|
18.02.2020
|
Sachverhalt
Der Investor Envitec AG hat sich Mitte 2019 mit der Absicht an die Gemeinde Brunn gewandt, einen Solarpark mit einer Größe von ca. 400 ha (zu überplanende Fläche) in der Gemarkung Brunn zu errichten. Die tatsächliche Inanspruchnahme an Flächen liegt bei etwa 200 ha.
In den Sitzungen der Gemeindevertretungen vom 17.09.2019 und 10.12.2019 wurde das Projekt vorgestellt, am 07.02.2020 wurde eine Einwohnerversammlung durchgeführt.
Die Absicht der Gemeinde, nach § 20 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) für den genannten Sachverhalt ein Vertreterbegehren durchzuführen, scheitert an der Zulässigkeit. Ausschlaggebend dafür ist § 20 Abs. 2 Ziffer 4, wonach kein Bürgerentscheid stattfindet bei Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches, die Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen (siehe auch Urteil 2 M 172/17 vom Oberverwaltungsgericht M-V).
Ersatzweise wollte die Gemeindevertretung Brunn die Einwohner/innen nach ihrer Meinung zur möglichen Errichtung eines Solarparks (siehe oben) nach dem folgenden Ablauf befragen:
- Jeder Wahlberechtigte nach dem Kommunalwahlrecht (Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V - LKWG M-V) kann an der Bürgerbefragung teilnehmen und wird vom Amt Neverin angeschrieben und über die Möglichkeit der Bürgerbefragung informiert.
- Die Befragung erfolgt in einem Befragungsraum eines jeden Ortsteils unter Vorlage des Personalausweises allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim
- Bei Verhinderung am Tag der Befragung kann vorher im Amt Neverin unter Vorlage des Personalausweises an der Befragung teilgenommen werden; eine Befragung per Brief findet nicht statt.
- Nach Ablauf der Befragungszeit erfolgt eine öffentliche Auszählung im jeweiligen Befragungsraum.
Dieses – an einen Bürgerentscheid angelehnte – Verfahren wurde jedoch durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde (uRAB) als „rechtlich äußerst problematisch“ bewertet (siehe dazu auch den beigefügten E-Mail-Verkehr), weil es eine Unverbindlichkeit nicht erkennen lasse. Unter der Maßgabe, dass ein mit einem Bürgerentscheid vergleichbares Verfahren im Sinne des § 18 KV-DVO durchgeführt werden sollte, entstehe nach Auffassung der uRAB der Eindruck, dass trotz fehlender Zulässigkeit eine bürgerentscheidähnliches Verfahren und damit eine vermeintliche Verbindlichkeit der Entscheidung erreicht werden solle. Dies sei mit Blick auf § 20 Absatz 2 Nr. 4 KVM-V aus Sicht der uRAB nicht zulässig.
Sofern die Gemeindevertretung dieses Verfahren beschließen würde, wäre daher der Bürgermeister und die leitende Verwaltungsbeamtin des Amtes Neverin verpflichtet, dem Beschluss zu widersprechen.
Es wurde daher eine andere Verfahrensweise vorgeschlagen, welches in Zusammenarbeit zwischen der uRAB und dem Amt Neverin nunmehr der Gemeinde vorgeschlagen wird:
- Jeder Bürger erhält in Form einer Postwurfsendung eine Information darüber, dass die Gemeindevertretung eine Meinungsumfrage durchführen möchte. Auf dem Schreiben wird mitgeteilt, dass die interessierten Bürger innerhalb einer bestimmten Frist ihre Stimme im Amt Neverin abgeben können.
- Dazu wird im Amt Neverin eine Art Briefkasten eingerichtet, in dem die Meinungsumfrage (Zettel mit einer geschlossenen Frage) eingeworfen werden kann.
- In der Befragung wird ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen Bürgerentscheid handelt.
- Nach Abschluss des Zeitraums erfolgt die Auswertung der Meinungsumfrage zu einem bestimmten Zeitpunkt im Amt Neverin.
Die Gemeindevertretung hat nunmehr über den Vorschlag zur Durchführung der Meinungsumfrage zu entscheiden.
Mitwirkungsverbot:
Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
