Vorlage - VO-32-ZDFi-2019-381

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Durch Unstimmigkeiten innerhalb der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde kam es zu einigen Verzögerungen bei den Hauptsatzungen. In einem persönlichen Gespräch wurden Möglichkeiten (wie z.B. die Entschädigung rückwirkend in Kraft treten zu lassen) aufgezeigt.

 

§ 3 Absatz 1

Die Formulierung entspricht nicht unmittelbar der Bestimmung des § 16 KV M-V, da es sich um eine Soll-Vorschrift handelt. Jedoch empfiehlt die Mustersatzung eine EW-Versammlung mindestens einmal im Jahr einzuberufen, die durch öffentliche Bekanntmachung bekanntgegeben wird. Daher sollte dieser Absatz den Wortlaut aus der Mustersatzung erhalten.

 

§ 10 Inkrafttreten

Der § 7 Entschädigungen kann rückwirkend in Kraft treten. Die übrige Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Die Änderungen wurden in die vorliegende Fassung aufgenommen (farblich gekennzeichnet).

 

Mitwirkungsverbot: (bitte löschen, wenn nicht benötigt)

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist <<Mitglied des Gremiums>> von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Brunn beschließt in ihrer heutigen Sitzung die Hauptsatzung in der vorliegenden Fassung mit der Änderung im § 3 und der Ergänzung im § 10.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

X

Ja

 

 

Nein

(Bitte nachfolgenden Inhalt löschen)

 

I. Gesamtkosten der Maßnahme : 16.500

 

II. davon für den laufenden Haushalt vorgesehen:  13.000

 

Ergebnishaushalt

Produkt: 11104

Bezeichnung: Aufwandsentschädigung Bürgermeister, Gemeindevertreter

Sachkonto: 5011000,5013000

 

Finanzhaushalt/Investitionsprogramm

Investitionsprojekt:

Bezeichnung:

 

 

Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr zur Verfügung

X

Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr nicht zur Verfügung und müssen 

 

überplanmäßig bereitgestellt werden und belasten den Finanzhaushalt der Gemeinde Brunn zusätzlich.

 

III. Auswirkung auf die mittelfristige Finanzplanung:

 

 

Betrag ist jährlich wiederkehrend einzuplanen

 

Gesamtkosten von               € beziehen sich auf die Jahre               

 

Folgekosten in Höhe von              

 

 

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Anlagen

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