Vorlage - VO-50-ZDFi-2019-219
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zur Haushaltssatzung 2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Finanzen
- Bearbeiter:
- Matthias Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Amtsausschuss des Amtes Neverin
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Entscheidung
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05.12.2019
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Beschlussvorschlag
Der Amtsausschuss des Amtes Neverin beschließt auf seiner heutigen Sitzung entsprechend § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung Mecklenburg - Vorpommern in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777) die Haushaltssatzung für das Jahr 2020 mit folgendem Ergebnis- und Finanzhaushalt:
1. im Ergebnishaushalt
a) einen Gesamtbetrag der Erträge von 2.379.600 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 2.379.600 EUR
der Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklage von 0 EUR
2. im Finanzhaushalt
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 2.355.400 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 2.209.400 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 146.000 EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 196.000 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 351.000 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von - 155.000 EUR
festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen
(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 0 EUR
§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 235.500 EUR
§ 5 Amtsumlage
Die Amtsumlage wird auf 15,963095 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 24,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Wertgrenzen
Nach § 4 Abs. 12 GemHVO - Doppik sind Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen zu erläutern, deren Gesamtvolumen 10.000,00 EUR übersteigt.
§ 8 Regelungen zur Deckungsfähigkeit
1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO - Doppik erklärt.
2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO - Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO - Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.
Nachrichtliche Angaben:
1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 0 EUR.
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.172.951 EUR.
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt
voraussichtlich 865.555,64 EUR.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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6,1 MB
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