Vorlage - VO-50-ZDFi-2019-211
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss zur Entnahme aus der Allgemeinen Kapitalrücklage
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Finanzen
- Bearbeiter:
- Tina Köpsel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Amtsausschuss des Amtes Neverin
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Entscheidung
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05.09.2019
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Sachverhalt
Auf Grundlage des § 18 Abs. 2 Satz 7 GemHVO-Doppik M-V in Verbindung mit Nr. 18.1 Buchstabe b der VV zu § 18 GemHVO-Doppik M-V besteht das Wahlrecht, durch Beschluss des Amtsausschusses und ohne Genehmigungserfordernis der unteren Rechtsaufsichtsbehörde, einen sich auf den 31.12. des Haushaltsjahres ergebenden Jahresfehlbetrag durch Entnahme aus der Allgemeinen Kapitalrücklage auszugleichen, soweit dieser durch die Belastungen aus planmäßigen Abschreibungen abzüglich der Sonderpostenauflösungen entstanden ist. Dabei dürfen aus diesem Saldo nur 25 % berücksichtigt werden.
Ebenfalls dürfen nur die Vermögensgegenstände in Ansatz gebracht werden, die bis zur Umstellung der Doppik aus der Amtsumlage finanziert wurden (Anschaffung vor dem 01.01.2008).
