15.09.2025 - 7 Widmung der öffentliche Verkehrsfläche "Schwarz...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Richter erläutert den Sachverhalt. Herr Kruse ergänzt aus der Beratung des Bauausschusses.

Punkt 6 der Widmung wird wie folgt geändert:

6. Träger der Straßenbaulast/Unterhaltspflicht
Träger der Straßenbaulast für den Feld- und Waldweg ist gemäß § 16 StrWG M-V die Gemeinde Neuenkirchen.
Unterhaltspflichtig ist die Gemeinde Neuenkirchen

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Beschluss:

 

Gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05 Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Neuenkirchen vom 15.09.2025 nachstehende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Gegenstand der Widmung

1.

Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: Feld- und Waldweg, nachfolgend bezeichnet als:

„Schwarzer Weg“

2.

Lage

 

Gemeinde Neuenkirchen OT Ihlenfeld, Gemarkung Ihlenfeld, Flur 1 mit folgenden Flurstücken.

 

Flurstück Nr:  13
 

 

Der weg beginnt an der Kreisstraße MSE 73 und verläuft in nordöstliche Richtung bis zur Gemarkungsgrenze. Gemäß beiliegenden Lageplan.  

 

 

3.

Einstufung

 

Die Einstufung  der o. g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 4.  StrWG M-V als Sonstige öffentliche Straße, hier: Feld- und Waldweg

 

 

4.

Zweckbestimmung

 

Der Weg dient dem öffentlichen Verkehr im ländlichen Bereich, insbesondere dem Fuß- und Radverkehr sowie dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr sowie dem Anliegerverkehr zu den angrenzenden Grundstücken.Der Weg dient der Bewirtschaftung der anliegenden Ackerfchen und als Wanderweg für die Einwohner der Gemeinde.

 

 

5.

Nutzungseinschränkungen

 

Nutzungsart: Fußgängerverkehr, Radverkehr, land- und forstwirtschaftlicher Verkehr, Anliegerverkehr

 

 

Nutzerkreis:   Fahrzeugverkehr: Berechtigte der Land- und Forstwirtschaft, Anlieger
Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung

 

 

Nutzungszweck:       Feld- und Waldweg

 

in sonstiger Weise:   -

 

 

6.

Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht

 

Träger der Straßenbaulast für die Ortsstraße den Feld- und Waldweg ist gemäß
§ 16 StrWG M-V die Gemeinde Neuenkirchen.

 

Unterhaltungspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, welche über die o.g. Verkehrsfläche bewirtschaftet werden ist die Gemeinde Neuenkirchen. -

 

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Abstimmungsergebnis:

Anzahl der

Mitglieder

Davon

anwesend

Anzahl befangener

Mitglieder*

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

11

11

0

10

0

1

*Mitwirkungsverbot im Sinne des § 24 (1) Kommunalverfassung MV

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://neverin.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=45706&selfaction=print