10.09.2025 - 7 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemei...

Beschluss:
vertagt
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Wortprotokoll

Die Gemeindevertretung ist sich einig, den TOP zu vertagen.

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschließt:

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschließt für den in der Anlage  dargestellten Geltungsbereich, die Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes im Zusammenhang mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12 „Photovoltaik-Freiflächenanlage nördlich von Neverin“.  Der räumliche Geltungsbereich befindet sich im Ortsteil Neverin - nördlich der Ortslage in der Gemarkung Neverin, Flur 3 und umfasst folgende Flurstücke:140, 141, 142, 143, 151/1, 152, 155/7, 160, 161, 190, 191/1, 229, 230/2, 231 und 232 sowie im Rahmen der Erschließung, Gemarkung Neverin, Flur 3, Wegeparzelle 136 (Teilfl.), Wegeparzelle 153 (Teilfl.) und Wegeparzelle 233 (Teilfl.).

 

  1. Planungsziel der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neverin innerhalb des Geltungsbereiches des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12 „Photovoltaik-Freiflächenanlage nördlich von Neverin“ ist somit die Übernahme der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung aus dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12„Photovoltaik-Freiflächenanlage nördlich von Neverin“ als Darstellung einer Sonderbaufläche (S) gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO im Flächennutzungsplan, um somit dem Entwicklungsgebot gerecht zu werden. 

 

  1. Die Aufstellung des Bauleitplanverfahrens über die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Regelverfahren nach den §§ 1ff. BauGB.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

  1. Der Vorentwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und beschlossen.

 

  1. Der Vorentwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes in der vorliegenden Fassung ist mit der Begründung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB öffentlich zur Einsichtnahme auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) sowie die Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde den Inhalt der Einwendungen nicht kannte und nicht kennen musste.

 

  1. Gemäß § 4b BauGB wird die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB, sowie die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB, dem vom Vorhabenträger beauftragten Planungsbüro übertragen. Die Verwaltung wird beauftragt eine entsprechende Vollmacht auszustellen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Anzahl der

Mitglieder

Davon

anwesend

Anzahl befangener

Mitglieder*

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

0

0

0

0

0

0

*Mitwirkungsverbot im Sinne des § 24 (1) Kommunalverfassung MV

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Anlagen zur Vorlage