14.05.2025 - 7 Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungspla...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Datum:
- Mi., 14.05.2025
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Marko Siegler
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschließt zu dem vorliegenden Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die folgende Antragsentscheidung:
X Dem Vorhaben stimmt die Gemeinde zu. Das Verfahren ist nach § 12 BauGB als vorhabenbezogener Bebauungsplan durchzuführen. Sämtliche Kosten, die mit dem Verfahren
einhergehen sind vom Antragsteller zu übernehmen. Dazu ist ein entsprechender städtebaulicher Vertrag abzuschließen, der vorher von der Gemeindevertretung zu beschließen ist. Der entsprechende Aufstellungsbeschluss ist für die nächste Gemeindevertretersitzung vorzubereiten. Ebenso der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Verwaltung wird beauftragt den Antragsteller über diese Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
ODER
[ ] Das Vorhaben wird seitens der Gemeinde nicht befürwortet. Der Antrag wird vollumfänglich abgelehnt. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan wird nicht aufgestellt. Die Bauleitplanverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12 "Photovoltaik-Freiflächenanlage nördlich von Neverin“
und das Bauleitplanverfahren über die Änderung des Flächennutzungsplanes werden daher nicht eingeleitet. Die Entscheidung der Gemeinde basiert auf der gemeindlichen Planungshoheit, die in Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes verankert ist. Diese Planungshoheit ermöglicht es der Gemeinde, eigenverantwortlich über die städtebauliche Entwicklung ihres Gebiets zu entscheiden. Im Rahmen dieser Planungshoheit hat die Gemeinde das Recht, Anträge auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens im Interesse des Gemeinwohls abzulehnen. Nach eingehender Prüfung hat die Gemeindevertretung entschieden, dass die beantragte Planung derzeit nicht im Interesse der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde liegt und daher nicht weiterverfolgt wird. Die Verwaltung wird beauftragt den Antragsteller über diese Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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170,6 kB
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