18.03.2025 - 9 Widmung einer öffentlichen Verkehrsfläche...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Thiele erläutert den Sachverhalt. Die Widmung des Weges wird geändert in „Malchiner Postweg“. Es entsteht eine Diskussion zwischen einem Einwohner und der Gemeindevertretung.

 

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Beschluss:

Widmung einer
öffentlichen Verkehrsfläche

Gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V, S. 154, 184), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Wulkenzin vom 18.03.2025 nachstehende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Gegenstand der Widmung

1.

Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: Ortsstraße gemäß Lageplan, nachfolgend bezeichnet als:

„Malchiner Postweg“

2.

Lage

 

Gemeinde Wulkenzin, Gemarkung Wulkenzin, Flur 5 u.7 mit folgenden Flurstücken.

 

Flurstück Nr.: 77 und 119 Flur 5 – 1 Flur 7  
Teilfläche aus dem Flurstück Nr.:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

 

Beginnend an der L27, gemäß Lageplan, in Richtung W bis zum Flurstück 13 Flur 7.

 

 

3.

Einstufung

 

Die Einstufung der o. g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 4.  StrWG M-V als Sonstige öffentliche Straße, hier: „Feldweg und Waldweg“

 

 

4.

Zweckbestimmung

 

Der der verkehrlichen Erschließung und Bewirtschaftung der anliegenden Flurstücke.

 

 

5.

Nutzungseinschränkungen

 

Nutzungsart:             Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Radverkehr

 

Nutzerkreis:              Fahrzeugverkehr: nur für An- und Hinterlieger
                                    Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung

 

Nutzungszweck:       Bewirtschaftung der anliegenden Acker- und Forstflächen

 

in sonstiger Weise:   keine Einschränkung

 

 

6.

Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht

 

Träger der Straßenbaulast für den Feldweg / den Waldweg ist gemäß
§ 16 StrWG M-V die Gemeinde Wulkenzin.

 

Unterhaltungspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, welche über die o.g. Verkehrsfläche bewirtschaftet werden. -

Das Amt Neverin wird beauftragt, die verkehrsrechtliche Anordnung für die Beschilderung „Durchfahrt verboten- Anlieger frei“ VZ 260+VZ 1020-30 sowie die Beschrankung bei der unteren Verkehrsbehörde zu beantragen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Anzahl der

Mitglieder

Davon

anwesend

Anzahl befangener

Mitglieder*

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

11

9

0

9

0

0

*Mitwirkungsverbot im Sinne des § 24 (1) Kommunalverfassung MV

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://neverin.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=42924&selfaction=print