10.03.2025 - 7 Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplans...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

Herr Richter erläutert den Sachverhalt.

Reduzieren

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt:

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich, umfassend das Flurstück 13, Flur 3 in der Gemarkung Ihlenfeld die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans „Ihlenfeld Nord“. Das Plangebiet befindet sich im Süden des Geltungsbereichs des gültigen Bebauungsplans und schließt eine insgesamt ca. 2700 m² große Fläche ein.

 

  1. Planungsziel der 4. Änderung des Bebauungsplans „Ihlenfeld Nord“ ist es, für das im Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplans gelegene Grundstück, Flurstück 13, Flur 3, Gemarkung Ihlenfeld, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen um auf dem nördlichen Teil des vorgenannten Grundstückes den Bau eines Eigenheims zu ermöglichen.  Hierzu soll eine überbaubare Grundstücksfläche im Sinne des § 23 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ergänzend festgesetzt werden. Es ist also beabsichtigt die unbebaute Fläche nachzuverdichten.

 

  1. Die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans „Ihlenfeld Nord“ erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

  1. Alle im Zusammenhang mit der Planung und Bebauung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Nutznießer zu tragen. Der entsprechende städtebauliche Vertrag in der Anlage 2 wird von der Gemeindevertretung gebilligt. Der Bürgermeister und sein erster Stellvertreter werden bevollmächtigt den Abschluss des Vertrages zu vollziehen.

 

  1. Die Gemeindevertretung beauftragt die Amtsverwaltung zur Einholung entsprechender Honorarangebote und zur Durchführung eines den Wertgrenzen entsprechenden Vergabeverfahren (im Wege des Direktauftrages bis 5000 Euro Netto oder im Wege eines formellen Vergabeverfahrens ab 5000 Euro Netto). Die anschließende Zuschlagserteilung ist jedem Fall der laufenden Verwaltung gemäß § 22 Abs. 4a Kommunalverfassung MV zuzuordnen.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

Anzahl der

Mitglieder

Davon

anwesend

Anzahl befangener

Mitglieder*

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

11

10

0

10

0

0

*Mitwirkungsverbot im Sinne des § 24 (1) Kommunalverfassung MV

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://neverin.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=42791&selfaction=print