11.07.2024 - 7 Beschluss über die Hauptsatzung der Gemeinde Bl...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Datum:
- Do., 11.07.2024
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:05
- Anlass:
- Konstituierende Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Nils Alexander
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Hauptsatzung der Gemeinde Blankenhof mit folgenden Änderungen:
§ 3 Abs. 1:
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft bei Bedarf, bei allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde oder bei Anträgen von Einwohnerinnen und Einwohnern nach § 16 Absatz 1 Satz 3 bis 5 KV M-V durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein.
§ 5 Abs. 2:
Die Ausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich soweit nichts anderes bestimmt ist, aus fünf Gemeindevertretern und drei sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohnern zusammen.
§ 5 Abs. 3:
Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
- Ausschuss für Finanzen, Soziales, Kultur, Bau und Dorfentwicklung: für Personal- und Organisationsfragen, Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr, Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Wirtschaftförderung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen, Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen, Kulturförderung und Sportentwicklung, Jugendförderung, Kindertagesstätten, Sozialwesen und Fremdenverkehr
§ 5 Abs. 4:
Text in eckiger Klammer löschen.
§ 6 Abs. 1, 1.:
- über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 7.500,00 € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 600,00 € pro Monat
- bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von 1.000,00 € …
§ 6 Abs. 3 Satz 1:
Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 7.500,00 € bzw. von 600,00 € monatlich …
§ 6 Abs. 3 Satz 2:
Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000,00 €.
§ 6 Abs. 5:
Er ist zuständig, wenn kein gesetzliches Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) besteht.
§ 6 Abs. 5, Satz 2:
Ersatzlos streichen.
§ 7 Abs. 1:
Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.000,00 €. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über 2 Monate hinausgehen.
§ 7 Abs. 2 Satz 1:
Der oder die stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder der ehrenamtlichen Bürgermeisterin erhält monatlich 200,00 €, die zweite Stellvertretung monatlich 100,00 €.
§ 7 Abs. 5:
Ersatzlos streichen.
§ 8 Abs. 6:
Zeit, Ort und Tagungsordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung werden spätestens zehn Tage und Sitzungen der Ausschüsse spätestens fünf Tage vor der Sitzung unter der Internetadresse …
Anlagen zur Vorlage
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1
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(wie Dokument)
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460,5 kB
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