11.07.2024 - 7 Beschluss über die Hauptsatzung der Gemeinde Bl...

Beschluss:
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die Hauptsatzung der Gemeinde Blankenhof mit folgenden Änderungen:

§ 3 Abs. 1:

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft bei Bedarf, bei allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde oder bei Anträgen von Einwohnerinnen und Einwohnern nach § 16 Absatz 1 Satz 3 bis 5 KV M-V durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein.

§ 5 Abs. 2:

Die Ausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich soweit nichts anderes bestimmt ist, aus fünf Gemeindevertretern und drei sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohnern zusammen.

§ 5 Abs. 3:

Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

  • Ausschuss für Finanzen, Soziales, Kultur, Bau und Dorfentwicklung: für Personal- und Organisationsfragen, Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr, Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Wirtschaftförderung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen, Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen, Kulturförderung und Sportentwicklung, Jugendförderung, Kindertagesstätten, Sozialwesen und Fremdenverkehr

§ 5 Abs. 4:

Text in eckiger Klammer löschen.

§ 6 Abs. 1, 1.:

  1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 7.500,00 € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 600,00 € pro Monat
  1. bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von 1.000,00 €

§ 6 Abs. 3 Satz 1:

Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 7.500,00 € bzw. von 600,00 € monatlich …

§ 6 Abs. 3 Satz 2:

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000,00 €.

§ 6 Abs. 5:

Er ist zuständig, wenn kein gesetzliches Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) besteht.

§ 6 Abs. 5, Satz 2:

Ersatzlos streichen.

§ 7 Abs. 1:

Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.000,00 €. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über 2 Monate hinausgehen.

§ 7 Abs. 2 Satz 1:

Der oder die stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder der ehrenamtlichen Bürgermeisterin erhält monatlich 200,00 €, die zweite Stellvertretung monatlich 100,00 €.

§ 7 Abs. 5:

Ersatzlos streichen.

§ 8 Abs. 6:

Zeit, Ort und Tagungsordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung werden spätestens zehn Tage und Sitzungen der Ausschüsse spätestens fünf Tage vor der Sitzung unter der Internetadresse …

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Abstimmungsergebnis:

Anzahl der

Mitglieder

Anzahl befangener

Mitglieder*

Davon

anwesend

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

8

0

7

7

0

0

*Mitwirkungsverbot im Sinne des § 24 (1) Kommunalverfassung MV

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Anlagen zur Vorlage