29.08.2023 - 8 Annahme einer Sachspende
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Amtsausschuss des Amtes Neverin
- Datum:
- Di., 29.08.2023
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Finanzen
- Bearbeiter:
- Paul Hamann
Wortprotokoll
Herr Müller (FBL Finanzen) führt zu den rechtlichen Besonderheiten aus. Die Annahme einer Spende ist kommunalrechtlich immer erforderlich. Ob eine sog. Spendenquittung ausgestellt werden kann ist immer davon abhängig, ob es sich bei der Sache steuerrechtlich um einen gemeinnützigen Zweck nach § 52 der Abgabenordnung (AO) handelt. Für die Fälle, die nicht der steuerrechtlichen Regelung unterliegen, kann ein Sponsoringvertrag vereinbart werden.
Beschluss:
Der Amtsausschuss des Amtes Neverin beschließt auf seiner heutigen Sitzung die Annahme der Sachspende von
Herrn
Nico Klose
Neubrandenburger Straße 2
17039 Neverin
mit einem Sachwert von 174,26 €. Da es sich bei dieser Sachspende nicht um einen gemeinnützigen Zweck i. S. v. § 52 AO handelt, ist mit dem Zuwendungsgeber ein Sponsoringvertrag abzuschließen.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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95,9 kB
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