07.09.2021 - 1 Sicherung der Handlungsfähigkeit der Gemeindeve...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 1
- Datum:
- Di., 07.09.2021
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 13:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Nils Alexander
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Der Termin zur Rückmeldung bzgl. des nachfolgenden Beschlusses wurde auf den 07.09.2021, 13:00 Uhr festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren alle Gemeindevertreter aufgefordert, Ihre Zustimmung zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren sowie Ihre Entscheidung zum Sachverhalt schriftlich mitzuteilen.
Bis zum oben genannten Termin haben 9 von 9 Gemeindevertreter der Beschlussfassung im Umlaufverfahren zugestimmt und ihre Entscheidung zum Sachverhalt mitgeteilt.
Beschluss:
1. Verfahren zur Beschlussfassung
Der Beschlussfassung über diese Angelegenheit im schriftlichen Verfahren unter Zulassung der Textform (z. B. einfache E-Mail):
[ X ] stimme ich zu. [ ] stimme ich nicht zu.
2. Sachentscheidung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sponholz beschließt, dass die Sitzung der beratenden Ausschüsse und der Gemeindevertretung der Gemeinde Sponholz, soweit diese öffentlich tagen,
[ X ] ohne gleichzeitige Anwesenheit der Teilnehmenden im Sitzungsraum durchgeführt werden und stattdessen die Teilnehmenden durch eine synchrone Übertragung von Bild und Ton miteinander verbunden sind (Videokonferenz). Eine Bildübertragung kann bei bis zu einem Viertel der Gremienmitglieger unterbleiben, sofern diese mit einer ausschließichen Tonübertragung einverstanden sind und keine Zweifel an deren Identität besteht. Es ist möglich, dass auch nur einzelne Mitglieder des Gremiums durch Videokonferenztechnik in den Sitzungsraum zugeschlatet werden (Hybridsitzung). (Grundlage: § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie)
oder
[ ] ohne unmittelbare Anwesenehit der Öffentlichkeit im Sitzungsraum durchgeführt werden und die Sitzungen stattdessen zeitgleich über allgemein zugängliche Netze (z.B. Livestream) übertragen werden (Videoübertragung). (Grundlage: § 2 Absatz 1 und 7 des zuvor genannten Gesetzes)
oder
[ ] Sitzungen weder via Videoübertragung noch per Videokonferenz durchzuführen.
Anlagen zur Vorlage
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1
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468,8 kB
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(wie Dokument)
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243,7 kB
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