03.09.2025 - 6 Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungspla...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Datum:
- Mi., 03.09.2025
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Marko Siegler
Wortprotokoll
Der Rechtsstand zum Zeitpunkt dieser Sitzung ist unverändert zur letzten Sitzung. Der Ausschuss vereinbart daher, sich mit den Beschlussvorlagen inhaltlich erst dann auseinanderzusetzen, wenn die geänderte Fassung des BüGemBeteilG M-V wirksam ist.
Beschlussempfehlung:
Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung den Aufstellungsbeschluss sowie die weiteren Beschlüsse nicht zu fassen.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschließt:
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschließt für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich, die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12 „Photovoltaik-Freiflächenanlage nördlich von Neverin“. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich im Ortsteil Neverin - nördlich der Ortslage in der Gemarkung Neverin, Flur 3 und umfasst folgende Flurstücke:140, 141, 142, 143, 151/1, 152, 155/7, 160, 161, 190, 191/1, 229, 230/2, 231 und 232 sowie im Rahmen der Erschließung, Gemarkung Neverin, Flur 3, Wegeparzelle 136 (Teilfl.), Wegeparzelle 153 (Teilfl.) und Wegeparzelle 233 (Teilfl.).
- Das Planungsziel ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur qualifizierten Standortausweisung eines sonstigen Sondergebietes nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Photovoltaik-Freiflächenanlage, um somit die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage für den Vorhabenträger bauplanungsrechtlich zu ermöglichen.
- Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren nach den §§ 1ff. BauGB.
- Der Flächennutzungsplan ist auf dem Wege des Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
- Alle im Zusammenhang mit der Planung und Bebauung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Vorhabenträger zu tragen. Der entsprechende städtebauliche Vertrag in der Anlage wird von der Gemeindevertretung gebilligt. Der Bürgermeister und sein erster Stellvertreter werden bevollmächtigt den Abschluss des Vertrages zu vollziehen.
- Der Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12 „Photovoltaik-Freiflächenanlage nördlich von Neverin“ und die Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und beschlossen.
- Der Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12 „Photovoltaik-Freiflächenanlage nördlich von Neverin“ in der vorliegenden Fassung ist mit der Begründung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB öffentlich zur Einsichtnahme auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) sowie die Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde den Inhalt der Einwendungen nicht kannte und nicht kennen musste.
- Gemäß § 4b BauGB wird die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB, sowie die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB, dem vom Vorhabenträger beauftragten Planungsbüro übertragen. Die Verwaltung wird beauftragt eine entsprechende Vollmacht auszustellen.
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beauftragt den Bürgermeister, im Falle einer ablehnenden Stellungnahme seitens der unteren Landesplanungsbehörde, einen Antrag auf Zulassung einer Abweichung von den Zielen der Raumordnung gemäß § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz i.V.m. § 5 Abs. 1 Landesplanungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern bei der zuständigen obersten Landesplanungsbehörde zu stellen, da die Bauleitplanung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr,. 12 „Photovoltaik-Freiflächenanlage nördlich von Neverin“ von dem im Landesraumentwicklungsprogramm M-V 2016 festgelegten Ziel der Raumordnung abweichen dürfte. Gemäß § 4b BauGB überträgt die Gemeinde die Erarbeitung der Antragsunterlagen und die Erarbeitung der Antragsbegründung dem vor Vorhabenträger beauftragen Planungsbüro. Die Verwaltung wird beauftragt eine entsprechende Vollmacht auszustellen.
Anlagen zur Vorlage
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