12.05.2025 - 8 Satzung der Gemeinde Neuenkirchen über die 2. Ä...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Datum:
- Mo., 12.05.2025
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- Dringlichkeitssitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Marko Siegler
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt:
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich, die Aufstellung des Bebauungsplanes über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Storchennest“. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Storchennest befindet sich nordwestlich des Dorfkernes von Ihlenfeld auf der westlichen Seite der Kreisstraße MSE73. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Storchennest“ umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Gewerbegebiet „Storchennest“.
- Planungsziel des Bebauungsplanes über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Storchennest“ ist es flexibel auf die sich veränderte, tatsächliche städtebauliche Entwicklung zu reagieren und aufgrund der nicht weiter zu erwartenden gewerblichen Nutzung die Flächen mit Wohnbebauung nachzuverdichten. Denn In der Gemeinde gibt es weiterhin eine hohe Nachfrage nach Eigenheimstandorten. Dem möchte die Gemeinde entsprechen. Dafür ist eine Änderung des wirksamen Bebauungsplans erforderlich.
- Die Aufstellung des Bebauungsplanes über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Storchennest erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
- Der Flächennutzungsplan ist auf dem Wege der Berichtigung anzupassen.
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
- Alle im Zusammenhang mit der Planung und Bebauung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Nutznießer zu tragen. Der entsprechende städtebauliche Vertrag in der Anlage wird von der Gemeindevertretung gebilligt. Der Bürgermeister und sein erster Stellvertreter werden bevollmächtigt den Abschluss des Vertrages zu vollziehen.
- Die Gemeindevertretung beauftragt die Amtsverwaltung zur Einholung entsprechender Honorarangebote und zur Durchführung eines den Wertgrenzen entsprechenden Vergabeverfahren (im Wege des Direktauftrages bis 5000 Euro Netto oder im Wege eines formellen Vergabeverfahrens ab 5000 Euro Netto). Die anschließende Zuschlagserteilung ist jedem Fall der laufenden Verwaltung gemäß § 22 Abs. 4a Kommunalverfassung MV zuzuordnen.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,5 MB
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2
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(wie Dokument)
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10,3 MB
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3
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(wie Dokument)
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61,7 kB
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