01.04.2025 - 10 Satzung der Gemeinde Neuenkirchen über die 2. Ä...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Richter erteilt Herrn Siegler das Wort.

Herr Siegler erläutert den 2022 aufgestellten Bebauungsplan und dessen ursprüngliche Zeile.

In diesem wurden die Flächen als Mischgebiet ausgewiesen, was bedeutet, dass auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wohnbebauung und Gewerbe bestehen muss, sonst verliert der Bebauungsplan seine Wirkung und es können keine Genehmigungen erteilt werden. Da ein weiterer Gewerbetreibender sein Gewerbe aufgegeben und die Grundstücke für Wohnbebauung verkaufen möchte, würde die Wohnbebauung bei 80 % liegen, wodurch der Bebauungsplan seine Wirkung verlieren würde. Herr Siegler führt aus, welche Möglichkeiten die Gemeinde hat, damit der Bebauungsplan weiterhin rechtmäßig bleibt.

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt sich, zu der Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet „Storchennest positiv zu bekennen und beauftragt die Verwaltung das förmliche Aufstellungsverfahren einzuleiten. Der Planbereich des Bebauungsplans befindet sich nordwestlich des Dorfkernes von Ihlenfeld auf der westlichen Seite der Kreisstraße MSE73. Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet „Storchennest“ umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans. Planungsziel dieser 2. Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet „Storchennest“ ist es flexibel auf die sich veränderte, tatsächliche städtebauliche Entwicklung zu reagieren und aufgrund der nicht weiter zu erwartenden gewerblichen Nutzung die Fläche mit Wohnbebauung nachzuverdichten. Denn in der Gemeinde gibt es weiterhin eine hohe Nachfrage nach Eigenheimstandorten. Dem möchte die Gemeinde entsprechen. Dafür ist eine Änderung des wirksamen Bebauungsplans erforderlich. Die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet „Storchennest“ würde dann im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach § 13a BauGB erfolgen. Die Gemeindevertretung beauftragt die Amtsverwaltung die Kosten für diese Maßnahme zu ermitteln und anhand dieser Ermittlung ggf. ein förmliches Vergabeverfahren einzuleiten. Die von der Maßnahme profitierenden Nutznießer sollen die Kosten des Verfahrens tragen. Der Bürgermeister wird beauftragt mit den Nutznießern Kontakt aufzunehmen und gemeinsam mit diesen und der Amtsverwaltung die Vertragsbesprechung durchzuführen. Sollten die Nutznießer dieser Maßnahme die Kosten nicht tragen wollen, tritt die Gemeindevertretung von dieser Planungsmaßnahme zurück und stellt den Bebauungsplan über die 2. Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet „Storchennest“ nicht auf.

 

ODER

 

Kein Bebauungsplanverfahren wie oben beschrieben durchzuführen.

 

ODER

 

Die folgende Verfahrensweise………..(bitte beschreiben)……

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Anzahl der

Mitglieder

Davon

anwesend

Anzahl befangener

Mitglieder*

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

11

9

0

9

0

0

*Mitwirkungsverbot im Sinne des § 24 (1) Kommunalverfassung MV

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://neverin.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1580&TOLFDNR=43281&selfaction=print