03.04.2025 - 16 Beschluss zur Amtsverordnung über das Führen vo...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Herr Schenk erklärt, dass es sich bei dieser Amtsverordnung um eine Rechtsverordnung handelt, die der Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörde im übertragenen Wirkungskreis erlässt.

Daher kann hier nicht grundsätzlich darüber beschlossen werden, ob diese Amtsverordnung erlassen werden soll oder nicht. Die Beschlussvorlage ist mehr als Austausch und Abfrage zu verstehen, ob aus Sicht der Gemeinden noch weitere Sachverhalte einer solchen Regelung bedürfen.

Herr Beckmann erfragt den Hintergrund der Regelung in § 3, wonach diese Amtsverordnung nicht für Hunde gelten soll, die von fremden Streitkräften gehalten werden.
Antwort, Herr Siegler: Dies ist erforderlich, da die Amtsverordnung nach § 20 Abs. 1 SOG M-V keine Bestimmungen enthalten dürfen, die mit Gesetzen und Rechtsverordnungen in Widerspruch stehen. Würde hier Abweichendes geregelt werden, stünde dies jedoch mit höherrangigem Recht (Kollisionsprinzip) nicht in Einklang. Die Streichung des Befreiungstatbestandes für Hunde ausländischer Streitkräfte könnte die Gefahrenabwehrverordnung rechtswidrig machen. Die Regelung wäre dann entweder nichtig oder könnte durch eine gerichtliche Überprüfung aufgehoben werden. Nach dem NATO-Truppenstatut (NATO-SOFA) und dem entsprechenden völkerrechtlichen Zusatzabkommen zwischen Deutschland und den jeweiligen NATO-Entsendestaaten genießen ausländische Streitkräfte in diesem Bereich rechtliche Sonderstellungen. Zu eben diesen Sonderstellungen gehört eben auch, dass die dienstlichen eingesetzten Tiere (z.Bsp. Militärhunde) nicht den nationalen Regelungen zur Hundehaltung unterworfen sind. Wenn die Gefahrenabwehrverordnung gegen das NATO-SOFA verstößt, wäre sie unwirksam, weil sie mit höherrangigem Recht kollidiert (Art. 31 Grundgesetz: „Bundesrecht bricht Landesrecht“).

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Beschluss:

Der Amtsausschuss des Amtes Neverin nimmt die Amtsverordnung über das Führen von Hunden im Bereich des Amtes Neverin zur Kenntnis. Weitere Regelungsbedarfe bestehen nicht.

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://neverin.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1569&TOLFDNR=43408&selfaction=print