22.02.2024 - 15 Aufwandsentschädigung für die Wahlhelferinnen u...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 15
- Gremium:
- Amtsausschuss des Amtes Neverin
- Datum:
- Do., 22.02.2024
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Nils Alexander
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss:
Der Amtsausschuss des Amtes Neverin beschließt den im Briefwahlvorstand tätigen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern in Abhängigkeit der jeweiligen Funktion bei den anstehenden Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024 nachfolgende Aufwandentschädigungen zu zahlen.
Bei der in § 14 LKWO M-V genannten Aufwandsentschädigung i. H. v. 35,00 Euro für die Vorsitzenden und 25,00 € für die weiteren Mitglieder handelt es sich um einen Mindestbetrag.
Bei zeitgleicher Durchführung von Europawahlen erstattet der Bund anteilsmäßig den Ländern und zugleich den Gemeinden die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. Entsprechend § 49 Abs. 2 LKWG M-V i. V. m. § 50 Abs. 2 Bundeswahlgesetz gilt dieses auch, wenn die Europawahl und Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz als verbundene Wahlen am gleichen Tag durchgeführt werden.
Aufwandsentschädigung
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Bundestags- und Landtagswahl |
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Funktion |
Vorschlag inkl. Mindestbetrag |
Entscheidung des Amtsausschusses inkl. Mindestbetrag |
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Wahlvorsteher/in |
80 Euro |
80 Euro |
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stellv. Wahlvorsteher/in und Schriftführer/in |
70 Euro |
70 Euro |
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stellv. Schriftführer/in und Beisitzer/innen |
60 Euro |
60 Euro |
Verpflegungsgeld
Des Weiteren beschließt der Amtsausschuss, dass der Briefwahlvorstand für die Wahl am 09.06.2024 ein Verpflegungsgeld i. H. v. 100 Euro erhält.
