05.09.2023 - 4 Billigung der Niederschrift der Sitzung vom 20....

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Wortprotokoll

Die Niederschrift der Gemeindevertretersitzung vom 20.06.2023 liegt den Gemeindevertretern vor. Diese wird mit 7 Ja-Stimmen und zwei Enthaltungen bestätigt.

 

Herr Böhm merkt an, dass die Anmerkung der Verwaltung im Tagesordnungspunkt 7 ein falsches Datum aufweist. Die erwähnte E-Mail wurde am 23.06.2023 an alle Gemeindevertreter versandt.

In Bezug auf die Gemeindevertretersitzung vom 20.06.2023 einigen sich die Gemeindevertreter, dass die versandte E-Mail von Herrn Diekow im Protokoll aufgeführt wird:

,,Sehr geehrter Herr Böhm,

 

Bürgermeister Schenk hat mir Ihre E-Mail vom 12.06.2023 mit dem Betreff „Antrag zur Änderung der Tagesordnung“ weitergeleitet.

Sie beziehen sich hierbei auf Beschlüsse, die in der Vergangenheit liegen. Da aus Ihrer E-Mail nicht erkennbar war, in welcher Art und Weise die Tagesordnung (wahrscheinlich meinten Sie die Tagesordnung der Gemeindevertretersitzung vom 13.06.2023) geändert werden soll, haben wir Ihre Mail als eine Anfrage nach § 34 Abs. 3 KV M-V behandelt.

 

Im Auftrag des Bürgermeisters teile ich Ihnen zu Ihrer Anfrage Folgendes mit:

 

  1. Beide von Ihnen genannten Beschlüsse sind unter Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot zustande gekommen.
    Hier sollte zukünftig sehr sorgfältig darauf geachtet werden, dass befangene Mitglieder in der Gemeindevertretung und auch in den Ausschüssen nicht mitwirken. D. h. bei nichtöffentlichen Beratungsgegenständen haben sie auch den Sitzungsraum zu verlassen.

    § 24 Abs. 3 KV M-V regelt dazu Folgendes:
    Wer annehmen muss, […] von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung (Anm.: Bürgermeister/in) anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

  1. Laut § 24 Abs. 5 KV M-V kann ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden. Die Jahresfrist beginnt am Tag nach der Beschlussfassung oder, sofern eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.
    a) Der Beschluss VO-32-ZDFi-2020-422 wurde am 27.10.2020 nichtöffentlich gefasst und auf der GV-Sitzung vom 15.12.2020 öffentlich bekannt gegeben. Fristende für die Geltendmachung eines Verstoßes war demnach der 15.12.2021.
    b) Der Beschluss VO-32-BO-21-441 wurde am 27.04.2021 nichtöffentlich gefasst und auf der GV-Sitzung vom 29.06.2021 öffentlich bekannt gegeben. Fristende für die Geltendmachung eines Verstoßes war demnach der 29.06.2022.

    Mit dieser Regelung soll ein Jahr nach Beschlussfassung Rechtssicherheit hergestellt und vermieden werden, dass möglicherweise noch Jahre später über Umstände Beweis geführt werden muss, die einmal ein Mitwirkungsverbot ausgelöst haben könnten (vgl. Kommentar zu § 24 KV M-V).

 

 

  1. Abschließend bleibt festzustellen, dass ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot hinsichtlich der von Ihnen genannten Beschlüsse nicht mehr geltend gemacht werden kann.

 

Des Weiteren möchte ich Sie darum bitten, in Zukunft klar zum Ausdruck zu bringen, welches Begehren Sie verfolgen. Als Gemeindevertreter stehen Ihnen verschiedene Instrumente zur Verfügung. Es muss jedoch auch erkennbar sein, worum es sich im Einzelnen genau handeln soll. Bitte beachten Sie dabei auch die Regelungen in der Hauptsatzung sowie in der Geschäftsordnung der Gemeinde Brunn.

 

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

Alexander Diekow

Leitender Verwaltungsbeamter‘‘