23.03.2023 - 9 Beschluss über die Änderung der Hauptsatzung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Gremium:
- Amtsausschuss des Amtes Neverin
- Datum:
- Do., 23.03.2023
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Nils Alexander
Wortprotokoll
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss für Wirtschaft, Entwicklung, Soziales und Personal dem Amtsausschuss, beide Beschlussvorlagen zum jetzigen Zeitpunkt abzulehnen, weil mit einer positiven Beschlussfassung eine Verpflichtung zur Übertragung des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzungen besteht, obwohl die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Umsetzung derzeit nicht an allen Tagungsorten des Amtsausschusses bekannt bzw. gegeben sind.
Weiter bestehen große Bedenken hinsichtlich eines On-Demand-Streamings abgelaufener Sitzungen. Erst wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen an allen Tagungsorten gegeben sind, kann ein Livestreaming der Sitzungen des Amtsausschusses gewährleisten werden.
Beschluss:
Der Amtsausschuss des Amtes Neverin beschließt die nachfolgende Änderungssatzung der Hauptsatzung des Amtes Neverin.
Artikel 1 — Änderung der Hauptsatzung, § 2
§ 2 Abs. 3 wird nach Satz 1 wie folgt erweitert:
Von den Redebeiträgen der Mitglieder des Amtsausschusses sowie des Amtsvorstehers im Rahmen der öffentlichen Amtsausschusssitzung können durch das Amt Neverin Film- und Tonaufnahmen angefertigt werden, die im Internet live abgerufen (Livestreaming), für einige Zeit gespeichert und zeitversetzt abgerufen werden können (On-Demand-Streaming).
Gleiches gilt für die Beschäftigten des Amtes Neverin, sofern sie sich in Ausübung ihrer Tätigkeit zu Wort melden. Für Personen die in Ausübung ihrer Rechte im Sinne des § 17 KV M-V (Einwohnerfragestunde) aufgenommen werden, ist eine vorherige schriftliche Einwilligung erforderlich.
Artikel 2 – Inkrafttreten
Die 2. Änderungssatzung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
