14.02.2022 - 5 1. Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet "S...

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Wortprotokoll

Frau Trautmann beantwortet die Fragen zur Abwägungstabelle und stellt den geänderten Entwurf vor. Da der bestehende Bebauungsplan lt. Landkreis nicht Rechtskräftig ist, soll die 1. Änderung den bestehenden Bebauungsplan ersetzen. Dazu muss allerdings der Geltungsbereich bis an die Kreisstraße ausgedehnt werden, was eine neue öffentliche Auslegung des Entwurfes zur Folge hat. Es wird weiter über einen möglichen Ausschluss von Ferienwohnungen im Mischgebiet diskutiert.

Der Ausschuss spricht sich dafür aus, Ferienwohnungen nicht auszuschließen.

Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig die Annahme der vorliegenden Beschlussvorlage!

 

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt:

 

Abwägungsbeschluss:

  1.    Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange bzw. der Öffentlichkeit wurden unter Beachtung des Abwägungsgebotes entsprechend den jeweiligen Empfehlungen in der Abwägungstabelle (Anlage 1) geprüft.
  1.    Den Abwägungsvorschlag und das Abwägungsergebnis (Anlage 1) macht sich die Gemeinde zu eigen. Sie sind Bestandteil des Beschlusses. Das Amt Neverin wird beauftragt die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die betroffene Öffentlichkeit von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss (zum geänderten Entwurf):

  1.     Der geänderte Planentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet „Storchennest“ in Ihlenfeld wird in der vorliegenden Fassung vom Februar 2022 (Anlage 2) gebilligt und beschlossen.
    Der geänderte Entwurf der Begründung wird in der vorliegenden Fassung vom Februar 2022 (Anlage 3) gebilligt.
  1.     Der geänderte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet „Storchennest“ in Ihlenfeld mit der geänderten Begründung sind öffentlich auszulegen.
    Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen.
    Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde den Inhalt der Einwendungen nicht kannte und nicht kennen musste.

 

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Anlagen zur Vorlage